Anmeldescheine
,
Bescheinigungen, welche die Polizeibehörden den am betreffenden Orte vorübergehend sich aufhaltenden Fremden zum Nachweise der gehörig erfolgten polizeilichen Anmeldung ausstellen. Sie sind in Deutschland [* 3] seit der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs über das Paßwesen und die Freizügigkeit an Stelle der früher üblichen Aufenthaltskarten, welche das Gesetz über das Paßwesen vom ausdrücklich aufhebt, eingeführt worden.
Die landesgesetzliche Verpflichtung, sich an dem Aufenthaltsorte bei der Polizei anzumelden, ist hierdurch aber, wie §. 10 des
Gesetzes über die Freizügigkeit vom ausdrücklich bestimmt, nicht aufgehoben, und zum Nachweise
über die gehörig erfolgte
Erfüllung dieser Pflicht sollen eben die Anmeldescheine
dienen. Die unterlassene Meldung soll jedoch nur
mit einer Polizeistrafe, nie mit dem
Verlust des Aufenthaltsrechts geahndet werden. Die Anmeldescheine
werden (und hierdurch unterscheiden
sie sich wesentlich von den
Aufenthaltskarten) in der Regel ohne
Beschränkung auf eine bestimmte Zeit
ausgestellt; nur in den Fällen, wo den Erfordernissen in §. 3 des Gesetzes über das Paßwesen und den Bestimmungen in
§. 2 und 3 des Gesetzes über die Freizügigkeit noch nicht oder noch nicht genügend entsprochen worden ist, d. h.
wo sich der Fremde über seine
Person, seine Reichsangehörigkeit und seine
Führung noch nicht oder noch
nicht hinreichend ausgewiesen hat, kann der
Kontrolle wegen eine
Beschränkung des Anmeldescheins
auf eine bestimmte Frist,
innerhalb welcher die bezüglichen Nachweise beizubringen sind, gesetzt werden. In manchen größern
Städten stellt man auch
jetzt noch die Anmeldescheine
, um eine
Kontrolle über die Fremden zu haben, durchweg nur auf eine bestimmte Zeit
aus, nach deren
Ablauf
[* 4] der Schein zur Erneuerung wieder vorgelegt werden
muß; man beruft sich hierbei auf §. 10 des Reichsgesetzes
über das Paßwesen, wonach die Bestimmungen über die
Kontrolle der Fremden durch das erwähnte Gesetz nicht alteriert werden.
(S. Freizügigkeit,
Paß.)
[* 5]