Anklagestand.
Die Prüfung der
Anklage vor Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch die Gesetzgebung der
Französischen
Revolution nach engl.
Muster (s.
Anklagejury) den
Geschworenen, durch den
Code von 1808 gelehrten
Richtern übertragen. Insbesondere
bei
Verbrechen (crimes) beschließt die Anklagekammer auf
Grund der
Voruntersuchung (s. d.) über die Versetzung in den Anklagestand
(mise
en accusation) und Verweisung an das Schwurgericht. Dieses
Verfahren ist mit verschiedenen
Abweichungen in die
Strafprozeßgesetzgebung der deutschen Einzelstaaten übernommen. So
war in
Preußen
[* 2] nach den Gesetzen von 1849 und 1852 in
Schwurgerichtssachen eine doppelte Vorentscheidung erforderlich: die vorläufige Versetzung in den Anklagestand
auf
schriftlichen
Antrag der
Staatsanwaltschaft durch Beschluß der Ratskammer des
Kollegialgerichts erster Instanz, die definitive
auf mündlichen Vortrag der
Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Anklagesenats des Gerichts zweiter
Instanz. In andern
Staaten fand nur eine einmalige
Entscheidung teils bei den Gerichten erster, teils bei den Gerichten höherer
Instanz statt.
Wegen des heutigen Zustandes im
Deutschen
Reich s. Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach der Österr. Strafprozeßordnung von 1873 wird
die Versetzung in den der in Schwurgerichtssachen und im
Verfahren gegen Abwesende eine
Voruntersuchung
(s. d.) vorangehen muß (§. 91), durch Einbringung der Anklageschrift seitens
des Anklägers eingeleitet. Diese wird von dem
Untersuchungsrichter oder dem Vorsitzenden der Ratskammer dem Beschuldigten
mitgeteilt. Meldet letzterer nicht binnen 8
Tagen - wenn er in Haft ist, binnen 24
Stunden - Einspruch
an, so ordnet der Gerichtshof erster Instanz die Hauptverhandlung an. Ist Einspruch erhoben, so entscheidet der Gerichtshof
zweiter Instanz nach Anhörung des
Oberstaatsanwalts,
ob der
Anklage Folge zu geben ist oder nicht. Gegen diese
Entscheidung
steht dem Ankläger und dem Beschuldigten Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof zu, wenn
die Vorschriften in Einbringung und Mitteilung der Anklageschrift nicht beobachtet sind oder der Gerichtshof unzuständig
oder nicht gehörig besetzt war (§§. 207 fg.).
In dem
Verfahren vor dem
Bezirksgerichte findet eine Verhandlung über die
Versetzung in den Anklagestand
nicht statt (§. 451).