Anklagemonopol
nennt man das ausschließliche Recht der Staatsanwaltschaft (s. d.), wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten.
Wenn dies auch der Hauptberuf der
Staatsanwaltschaft ist, so besteht ein Anklagemonopol
doch
weder in
Deutschland
[* 2] noch in
Österreich;
[* 3]
nach §§. 2, 48 der Österr.
Strafprozeßordnung steht dem Privatbeteiligten (s. d.) bei auf Antrag verfolgbaren Strafthaten die Prinzipale, bei andern die subsidiäre Privatanklage zu;
die Bestimmungen für Deutschland s. Nebenklage, Privatklage.