Anklagejury
oder
Große Jury. Von dem
Gedanken ausgehend, daß die Verwicklung in einen
Strafprozeß, selbst wenn derselbe
zur Freisprechung führt, ein Übel ist, gewährt man in England einen Schutz gegen willkürliche Eröffnung
des
Strafverfahrens dadurch, daß über die Eröffnung des
Strafverfahrens die
Geschworenen befinden. Der Sheriff wählt zu
diesem Behuf eine aus 13-23
Geschworenen bestehende Anklagejury
(grand jury), die in geheimer Verhandlung nach Anhörung des Anklägers
und der Anklagezeugen mit einer Mehrheit von mindestens 12
Stimmen die
Anklage entweder mit den Worten
«true bill» zuläßt, oder mit den Worten
«no bill» verwirft. Während das
Verfahren einerseits der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung
vorgreift, gewährt es andererseits dem Beschuldigten, den es nicht zuzieht, nur ungenügenden Schutz. Die Anklagejury
ist
zwar 1791 in
Frankreich eingeführt, in die spätern Gesetzgebungen aber nicht übergegangen.
(S.
Anklagestand,
Eröffnung des Hauptverfahrens.)