Angeld
(Handgeld, Draufgabe,
Draufgeld,
Haftgeld,
Aufgeld, lat. und ital.
Arrha), die Anzahlung, welche
bei Abschließung eines
Vertrags der eine Kontrahent dem andern als Gewähr für Erfüllung desselben von seiner Seite macht.
Das Angeld
kommt besonders bei
Kauf und
Miete, bei letzterer sowohl, wenn es sich um
Sachen, als auch, wenn es sich um persönliche
Dienstleistung handelt, vor. Ist das Angeld
vor dem Vertragsschluß gegeben worden, so steht es
beiden Teilen frei, gegen Verlust des Angeldes
vom
Vertrag zurückzutreten, so daß in diesem
Fall der Angeld
nehmer nicht nur
das empfangene Angeld
zurückzuerstatten, sondern den gleichen Betrag dem Angeldgeber als
Entschädigung zu zahlen hat. War das
Angeld
dagegen nach dem förmlichen
Abschluß des
Vertrags gegeben und angenommen worden, so kann das Aufgeben
desselben, resp. die Rückgabe des doppelten Betrags nur in dem
Fall von der Erfüllung des
Vertrags befreien, wenn dies ausdrücklich
verabredet und im
Vertrag als
Klausel bemerkt worden war, es sei denn, daß ein besonderes Landesgesetz
auch in diesem
¶
mehr
Fall den Rücktritt gestatte, wie das französische bürgerliche Recht. Wird dem Angeld
geber der Rücktritt vom Vertrag gegen
Verlust des Angeldes
gestattet, so heißt letzteres Reugeld (Wandelpön, Reukauf), beim Lieferungsgeschäft Prämie, welche hier
nicht nur beim wirklich erfolgenden Rücktritt, sondern schon für das Recht zu demselben gewährt wird. Das Angeld
im
gewöhnlichen Sinn wird bei Erfüllung des Vertrags von dem zu zahlenden Kauf- oder Mietgeld in Abrechnung gebracht, so daß es
zugleich als im voraus geleistete Abschlagszahlung zu betrachten ist. Das dem Gesinde beim Dingen eingehändigte Angeld
(Leikauf)
wird jedoch demselben in der Regel als Geschenk belassen.
Vgl. v. Jagemann, Die Daraufgabe (Berl. 1873).