Angehörige
im Sinn des deutschen Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.
Angehörige
336 Wörter, 2'460 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Angehörige
im Sinn des deutschen Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Angehörige.
Für das Gebiet des Strafrechts, für welches die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs in Anwendung
kommen, wird der Begriff der in §. 52 dahin bestimmt, daß darunter fallen Verwandte und Verschwägerte
auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. Drohungen,
welche mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eines dieser Angehörige
verbunden waren, oder ein mit
gleicher Gefahr verbundener unverschuldeter Notstand schließen die Strafbarkeit der infolge der Drohung
oder zur Rettung aus dem Notstand begangenen That in demselben Maße aus, als wenn der Thäter unmittelbar von der Drohung oder
dem Notstand betroffen worden wäre (§§. 52, 54 des Reichsstrafgesetzbuchs).
Ebenso tritt beim Totschlage Strafmilderung ein, wenn der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder
einem Angehörige
zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten gereizt auf der Stelle zur That hingerissen wurde
(§. 213). Ferner bleibt Begünstigung einer begangenen Strafthat straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörige
gewährt worden ist, um ihn
der Bestrafung zu entziehen (§. 257). Diebstahl, Unterschlagung, die Besitzentwendung
aus §. 289 und der Mundraub, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie, von Ehegatten
gegeneinander begangen werden, bleiben straflos (§§. 247, 370 3). Im übrigen wird Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Jagdvergehen
gegen Angehörige
nur auf Antrag verfolgt (§§. 247, 263, 292). In allen diesen Fällen, sowie bei den überhaupt
nur auf Antrag verfolgbaren Fällen der Körperverletzung und bei der Sachbeschädigung ist die Zurücknahme des gegen Angehörige
gestellten
Strafantrags zulässig (§§. 232, 303).
In der Deutschen Strafprozeßordnung wird bei den Bestimmungen über Zeugnisverweigerung (s. Zeuge) der Begriff in weiter gehendem Sinne (§§. 51, 54), an andern Stellen ohne juristisch-technische Bedeutung §§. 98, 106, 322, 486) gebraucht. - Über den Begriff von in der deutschen socialpolitischen Gesetzgebung und die Versorgung der s. die Artikel: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliditäts- und Altersversicherung.