Angefälle
(Anevelle), die Einkünfte des
Lehns, welche während der
Unmündigkeit des
Vasallen dem Lehnsherrn als Lehnsvormunde
zustanden, wobei es diesem gestattet war, dieselben, wenn er selbst sie nicht beziehen wollte, einem andern zu verleihen.
Diese nutznießerische
Vormundschaft des Lehnsherrn hat sich jedoch zeitig verloren, indem der gewöhnliche, nicht notwendig
lehnsfähige Vormund das Interesse des Mündels auch in betreff der Lehngüter wahrnahm. Einzelne Partikularrechte haben
die Lehnsvormundschaft mit Angefälle
beibehalten. In einem weitern
Sinne versteht man unter Angefälle
das gesamte den
zu bevormundenden
Personen anfallende Vermögen oder auch
Anfall (s. d.), Erbanfall, angefallenes Gut überhaupt.