Angefälle
(Anevelle), die Einkünfte des Lehns, welche während der Unmündigkeit des Vasallen dem Lehnsherrn als Lehnsvormunde zustanden, wobei es diesem gestattet war, dieselben, wenn er selbst sie nicht beziehen wollte, einem andern zu verleihen. Diese nutznießerische Vormundschaft des Lehnsherrn hat sich jedoch zeitig verloren, indem der gewöhnliche, nicht notwendig lehnsfähige Vormund das Interesse des Mündels auch in betreff der Lehngüter wahrnahm. Einzelne Partikularrechte haben die Lehnsvormundschaft mit Angefälle beibehalten. In einem weitern Sinne versteht man unter Angefälle das gesamte den zu bevormundenden Personen anfallende Vermögen oder auch Anfall (s. d.), Erbanfall, angefallenes Gut überhaupt.