Angeborene
Rechte, diejenigen Rechte, welche nach der herrschenden Rechtsordnung jeder Mensch mit der Geburt erwirbt. So nach der Rechtsordnung aller Kulturstaaten das Recht auf Leben (Aussetzung und Tötung sind auch den Eltern des Neugeborenen verboten als Verbrechen), das Recht auf Freiheit (die Sklaverei ist verboten).
Im Gegensatz dazu stehen die erworbenen Rechte, welche der Einzelne dadurch erlangt, daß er in besondere Verhältnisse tritt, z. B. das Kindesverhältnis zu Adoptiveltern;
Vermögensrechte
, welche aber auch mit der
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1. Rutenangel mit Roller (a), Vorfach (c-d), Blei (b) und Köder.
2. Befestigungsweise des Vorfachs.
3a. Wasserknoten.
3b. Anwinden des Hakens.
4. Korkfloß.
5a—e. Verschiedene Stahlhaken.
6a—c. Befestigung des Wurmes am Haken;
6d. an einer Nadel (n).
7. Köder von Fischfleisch.
8—11. Befestigung toter Köderfische.
12—14. Befestigung lebender Köderfische (13a mit dreispitzigem Haken).
15—17. Künstliche Köderfische.
18—22. Künstliche Fliegen. [* 3] ¶
mehr
Geburt erworben werden können, z. B. das Recht der Nachfolge in ein Familienfideikommiß, das Recht eines Erbprinzen auf den
Thron;
[* 5] alle Rechte, welche aus Rechtsgeschäften, durch Vererbung, durch Begründung von Familienverhältnissen, durch eigene
Handlungen und durch den Eintritt rechtsbegründender Thatsachen erworben werden. In einem andern Sinne spricht man von angeborenen
Rechten, wenn man den Einzelnen der Rechtsordnung gegenüberstellt, als leiteten sich die Rechte des Einzelnen
auf Leben, Freiheit, Erziehung, Unterhalt, Arbeit u. s. w. nicht aus der Rechtsordnung her, sondern als habe die Rechtsordnung
selbstverständlich diese angeborenen
Rechte zu schützen.
Das sind etwa die allgemeinen Menschenrechte (s. d.) der Französischen Revolution. Allein alles dieses
sind ideale Anforderungen an die Rechtsordnung. Eine Rechts- und Gesellschaftsordnung ist unsittlich, wenn sie die Sklaverei
duldet, sie trägt nicht die Gewähr der Dauer in sich, wenn sie dem Einzelnen nicht den Grad geistiger, sittlicher, wirtschaftlicher
Freiheit einräumt, welcher dem derzeitigen Kulturzustand entspricht. Aber Rechte des Einzelnen, auch angeborene Rechte
, entspringen
erst aus der historisch gegebenen Rechtsordnung. Geschichtlich reifen die Rechtsordnungen der Staaten und Völker nur langsam
dem idealen Ziele der Vollkommenheit entgegen.