Anerkennung
,
Agnition, die Erklärung, etwas nicht bestreiten oder anfechten zu wollen. Sie hat für das ganze Rechtsgebiet
überall da Bedeutung, wo der Erklärende auch etwas bestreiten oder anfechten und damit wenigstens Weiterungen hervorrufen
könnte. Staatsrechtlich kann ein
Usurpator von seinem
Volke, völkerrechtlich eine neue Regierung von
den übrigen Regierungen anerkannt werden. Der Verbrecher erkennt das
Strafurteil an, wenn er sich demselben unterwirft und
auf Rechtsmittel verzichtet. Im bürgerlichen
Recht wird die
Anfechtung (s. d.) ausgeschlossen, wenn derjenige, welcher eine
Rechtshandlung als für ihn nicht verbindlich anfechten oder anzufechten versuchen könnte, sein wirkliches
oder vermeintliches Anfechtungsrecht aufgiebt, indem er ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, die Rechtshandlung gelten
lassen zu wollen. So kann der gesetzliche
Erbe das
Testament anerkennen, welches ihn beschränkt oder übergeht; hat der Minderjährige
eine Rechtshandlung vorgenommen, welche für ihn nicht verbindlich ist, so kann er sie nach erlangter
Volljährigkeit durch seine Anerkennung
für sich verbindlich machen.
Aneroid

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Seite 51.610.
Der, welcher sich durch einen Geschäftsabschluß betrogen glaubt, kann denselben nach Entdeckung des
Betrugs anerkennen.
Die andere Partei, welche aus der Anerkennung
Rechte ableiten darf, braucht sich, nachdem die Anerkennung
erklärt ist, die
Anfechtung nicht
mehr gefallen zu lassen. Ist ein Privatrechtsverhältnis bestritten, z. B.
die Grenze zwischen zwei Nachbarn, das Eigentum an der Grenzmauer, eine Geldschuld oder die Höhe derselben, so können die
Streitenden sich durch gegenseitiges Nachgeben vergleichen. (S.
Vergleich.) Der Streit oder der mögliche Streit kann aber
auch dadurch beigelegt werden, daß die eine Partei schlechthin den von der Gegenpartei erhobenen
Anspruch,
so wie er erhoben ist, ein für allemal anerkennt. Die eine Partei bekennt sich zum Schuldner der andern in der geforderten
Höhe,
¶
mehr
oder der angebliche Gläubiger bekennt, daß er nichts zu fordern habe. Überall, wo es sich um Rechtsverhältnisse handelt,
welche der freien Verfügung der Parteien unterliegen, giebt der positive Anerkennun
gsvertrag einen selbständigen Verpflichtungsgrund,
der negative Anerkennun
gsvertrag einen selbständigen Befreiungsgrund. Die Gegenpartei braucht nicht auf das ursprüngliche
Rechtsverhältnis zurückzugehen, auch wenn die den Schuldgrund (z. B.
Kauf, Darlehn) oder den Befreiungsgrund (z. B. Zahlung, Kompensation) nicht bezeichnet, und der Anerkennende kann die Gültigkeit
der Anerkennung
nicht schon damit anfechten, daß er den Beweis führt, daß in Wahrheit das Rechtsverhältnis nicht so, wie es anerkannt
ist, bestanden hat. Er muß vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat.
Deutsche Altertümer -

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Deutsche.
Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des
Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr. Rechts beruht diese Bedeutung der Anerkennung
auf Wissenschaft
und Praxis. Der Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich
[* 4] verlangt, außer bei Anerkennung
auf Grund
von Abrechnung oder Vergleich, schriftliches Schuldanerkenntnis und, wenn für die Begründung der Schuld andere Form vorgeschrieben
ist, diese (§§ 720 u. 721). Über einen Ausdruck dieser s. Abrechnung. Als außergerichtliches Geständnis kommt die einseitige
Anerkennung
einer dem Gegner nützlichen Thatsache vor, wenn solche beiläufig, nicht zum Zweck vertragsmäßiger
Festsetzung abgegeben wird. Welcher Glauben derselben beizumessen, steht zum freien Ermessen des Prozeßrichters. Gegenbeweis
ist unbeschränkt zulässig.
Die Anerkennung
eines Kindes kommt nach dem geltenden Rechte sowohl in Ansehung eines ehelichen als eines unehelichen Kindes in Betracht.
Nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 16 können die Verwandten die Rechtmäßigkeit des in der Ehe
geborenen Kindes niemals anfechten (s. Anfechtung), wenn der Ehemann dasselbe bei seiner Lebenszeit ausdrücklich oder stillschweigend
anerkannt hat. Über die Auslegung dieses Satzes bestehen Zweifel, jedoch nur in Ansehung gewisser Folgesätze.
Für das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird der Anerkennung
wegen der §§. 158, 159 von der Praxis die gleiche
Wirkung beigelegt, ebenso für das franz. Recht, obwohl der Art. 314 nur von der Unterzeichnung des Geburtsaktes spricht.
Die Schriftsteller des Gemeinen Rechts sehen überwiegend in der Anerkennung
des Kindes als eines ehelichen nur ein Beweismittel. Das
Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. läßt im Falle der Anerkennung
lediglich den Ehemann selbst
der Verleugnungsklage verlustig gehen, §. 1778, und bestimmt §§. 1775, 1777, wann eine stillschweigende Anerkennung
anzunehmen ist.
- Welche Bedeutung die Anerkennung
für die Legitimation durch nachfolgende Ehe hat, ist nicht gleichmäßig bestimmt.
Die Praxis des Gemeinen Rechts nimmt überwiegend an, daß dadurch die Vaterschaft bis zum Beweise des Gegenteils
als festgestellt angesehen wird, auch gegenüber Dritten, unbeschadet der Rechte des Kindes. So auch das Deutsche Reichsgericht
(Bolze, Praxis, Bd. 7, 705). Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 596; II, 1, §. 1077 und dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§.
1789, 1859, 1872 ist zwar die Legitimation nicht von der Anerkennung
abhängig, darüber aber,
welche Wirkung die Anerkennung
hier hat, schweigen beide Gesetzbücher. Es dürfte anzunehmen sein, daß dasselbe
gilt, wie bei der Anerkennung
eines während der Ehe geborenen Kindes.
Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch enthält ausdrückliche
Vorschriften über die Wirkung einer solchen Anerkennung nicht. Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht
machen den Eintritt der Legitimation durch nachfolgende Ehe von der gesetzmäßigen Anerkennung abhängig. - Der Code civil Art. 331 fg.
und das Badische Landrecht behandeln in einem besondern Abschnitt die Anerkennung unehelicher (naturels) Kinder.
Baden (Großherzogtum;

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Baden.Vorbehaltlich der Rechte anderer Beteiligter wird durch eine an besondere Vorschriften gebundene Anerkennung (im authentischen Akte oder im Geburtsakte) die Vaterschaft und Mutterschaft festgestellt; vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 5, S. 367 fg. Das Gleiche gilt nach dem in dieser Entscheidung erörterten Hess. Gesetz vom Diese so anerkannten Kinder haben ein in den beiden Gesetzbüchern Art. 756 fg. geordnetes gesetzliches Erbrecht, jedoch nicht gegenüber den Verwandten des Vaters oder der Mutter, und zwar auf ein Drittel desjenigen, was sie als eheliche Kinder erhalten hätten, wenn rechtmäßige Abkömmlinge hinterbleiben (in Baden [* 5] fällt dies nach Satz 756a weg, wenn sie erst nach Erzeugung ehelicher Kinder anerkannt und letztere noch am Leben sind), auf die Hälfte, wenn nur Eltern des Erblassers, auf drei Viertel, wenn auch keine Vorfahren oder Geschwister hinterbleiben, auf den ganzen Nachlaß, wenn erbfähige Verwandte nicht vorhanden sind.
Das Badische Landrecht hat jedoch im Satz 762a dieses Erbrecht auch andern unehelichen Kindern, falls der Vater ohne Nachfrage oder durch erlaubte Nachfrage bekannt wird, gewährt. Die weitern Vorschriften der beiden Gesetzbücher über das Erbrecht dieser anerkannten Kinder betreffen die Aufrechnung von Vorempfangenem und die Ausgleichung, sowie die Beerbung solcher Kinder. Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 654 haben von dem unehelichen Vater freiwillig anerkannte Kinder das im §. 652 daselbst näher bezeichnete Erbrecht auf ein Sechstel des Nachlasses, falls eheliche Kinder nicht vorhanden sind. Das Gesetz vom §§. 13, 19 fordert in einer öffentlichen Urkunde hinzu und legt einer solchen Anerkennung auch die Bedeutung als Rechtsgrund des Unterhaltsanspruches bei.
Im Civilprozeß giebt der Beklagte eine Anerkennung (hier gewöhnlich Anerkenntnis genannt) ab, wenn er dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung sich ganz oder teilweise unterwirft. Der Kläger hat dann das Recht, auf Verurteilung des Beklagten dem Anerkenntnis gemäß anzutragen (Civilprozeßordn. §. 278). Bei im Prozeß vorgelegten Privaturkunden bedeutet Anerkennung das Zugeständnis der Echtheit. Eine Klage auf Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben ist die Feststellungsklage (s. d.). (Civilprozeßordn. §. 231.) -
Vgl. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (3. Aufl., Lpz. 1894).