Anatozismus
(griech., lat.
Usurae usurarum),
Zinseszins, Zinsenverzinsung, im allgemeinen das
Schlagen der rückständigen
Zinsen zum
Kapital am
Schluß des
Jahrs (Anatocismus anniversarius), was nach altrömischem
Recht gestattet war, bis Justinian
dies
Verfahren verbot, um das hohe und schnelle Anwachsen der Kapitalien zu verhindern. Anatozismus
conjunctus
heißt es, wenn die rückständigen
Zinsen zum
Kapital geschlagen (im gemeinen
Recht als
Wucher verboten), Anatozismus
separatus, wenn
die
Zinsen, als neues verzinsliches
Kapital, dem
Schuldner gelassen werden.
Das deutsche
Handelsgesetzbuch gestattet den Anatozismus
für den Kontokorrentüberschuß bei Kaufleuten und das preußische
Allgemeine
Landrecht außerdem bei zweijährigen und ältern Zinsrückständen und bei sogen. Judikatszinsen.
Im übrigen überläßt § 4 des
Reichsgesetzes über vertragsmäßige
Zinsen vom die
Frage des Anatozismus
dem Landesrecht.
So gewähren Zinskoupons nach preußischem
Recht in der
Regel keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Die vertragsmäßige Ausbedingung
von
Zinseszinsen ist dagegen nach Aufhebung der Wuchergesetze nicht verboten, wenigstens sind solche
Verbote enthaltende landesgesetzliche Bestimmungen leicht zu umgehen, sofern nur nicht die Strafbestimmungen des
Gesetzes,
betreffend den
Wucher, vom in Anwendung kommen können.