Analogie
(grch.), Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der Verhältnisse. - In der Logik heißt Analogie oder Analogieschluß der Schluß vom Besondern auf ein anderes Besondere, d. h. der Schluß, daß, weil Eins dem Andern auch übrigens gleichartig ist, es sich in einer bestimmten Hinsicht ihm gleich verhalten werde. Die Analogie ist daher die Grundlage der Induktion (s. d.); sie beruht auf der Annahme, daß unter gleichen Voraussetzungen immer gleiche Folgen sich zeigen werden. Die Analogie ist daher kein strenger Beweis, doch
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dient sie in zahllosen Fällen dazu, auf ein allgemeines, gesetzmäßiges Verhalten, auf das man bisher nicht achtete, aufmerksam zu machen. In allen nicht streng begründeten Wissenschaften (z. B. Grammatik, philol. Kritik und Hermeneutik, praktische Heilkunde), vollends im gemeinen Leben ist sie die geläufigste Schlußart. Ihr Gebiet erweitert sich, je mehr man sich dem in der Erfahrung gegebenen Einzelnen nähert, wobei zugleich ihre Unsicherheit eine Schranke findet an der beständig wiederholten Berichtigung durch weitere Erfahrung.
der Empfindung nennt man die Verwandtschaft, die zwischen Empfindungen verschiedener Sinne zu bestehen scheint, z. B. zwischen tiefen Tönen und dunkeln Farben, zwischen Kälte und Wärme einerseits und gewissen Farbentönen andererseits.
Über Analogie im zoologisch-morphologischen Sinne s. Ähnlichkeit.
In der evangelischen Theologie bezeichnet der Schrift den Grundsatz, daß undeutliche Aussprüche der Schrift nach deutlichen zu erklären sind. Während die kath. Kirche die Erklärung der Schrift nach der kirchlichen Tradition fordert, behauptet die evang. Kirche, daß die Schrift aus sich selbst zu erklären sei. Dabei wird vorausgesetzt, daß ein wirklicher Widerspruch in der Bibel nicht vorkommen könne; es handle sich nur um scheinbare Widersprüche, die stets aus der Betrachtung des Gesamtinhalts ihre Lösung fänden. Die ältern Protestanten stellten einen nach ihrer Meinung aus der Schrift geschöpften kurzen Inbegriff der christl. Lehre unter dem Namen der Analogie des Glaubens auf, als Maßstab für die Erklärung dunkler Stellen.
In der Rechtswissenschaft dient die Analogie dazu, Lücken der Gesetzgebung auszufüllen. Die Auslegung sucht bei Unklarheit oder bei Inkorrektheit des Ausdrucks eines Gesetzes den richtigen Sinn, also das zu ermitteln, was der Gesetzgeber hat sagen wollen. Die Analogie geht über den Inhalt des Gesetzes hinaus. Enthalten die Gesetze für einen gegebenen Fall keine Bestimmung, so wendet der Richter oder die zur Entscheidung berufene Behörde die für einen ähnlichen Fall getroffene Bestimmung an, wenn der Grund dieser letztern Bestimmung auch für den nicht entschiedenen Fall zutrifft.
Das ist die Gesetzesanalogie. Ihre Berechtigung beruht darin, daß keine menschliche Gesetzgebung alle Kombinationen möglicher Rechtsfälle im voraus übersehen kann, und daß das Rechtsleben immer wieder neue Verhältnisse erzeugt, welche der Urheber des frühern Gesetzes nicht kannte. Bestimmungen zum Schutze von Telegraphenleitungen werden angewendet auf die später erfundenen Telephonleitungen; Bestimmungen über die Klagen wegen Verletzung des Eigentums an Sachen werden, wenn sie dem Grunde nach passen, auf Klagen wegen Verletzungen des geistigen Eigentums angewendet, soweit für diese ausreichende Bestimmungen nicht getroffen sind.
Die analoge Anwendung ist ausgeschlossen, wenn das Gesetz eine klare Bestimmung dahin getroffen hat, daß es über seinen Sinn hinaus nicht angewendet werden soll. Diese Bestimmung wird vielfach in dem §. 2 des Deutschen Strafgesetzbuchs gefunden, daß eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (nulla poena sine lege). Doch würde dadurch nur ausgeschlossen, daß Handlungen nach einem Gesetz bestraft werden dürfen, wenn sie den von diesem aufgestellten Thatbestand nicht erfüllen. Es wird aber nicht ausgeschlossen, daß Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe, welche das Gesetz für ein Vergehen oder Verbrechen aufgestellt hat, analog bei einem ähnlichen Vergehen und Verbrechen innerhalb des hier geordneten Strafmaßes angewendet werden.
Die Analogie gilt für das gesamte Rechtsgebiet des öffentlichen wie des Privatrechts, für das materielle Recht wie für die das Verfahren betreffenden Rechtsgebiete. Sie ist auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen bei Gesetzen, welche die Natur von Ausnahmebestimmungen haben. Nur darf die Anwendung nicht über den Grund der Ausnahmebestimmungen hinausgehen. Findet sich eine ähnliche gesetzliche Bestimmung nicht, so hat der Richter oder die Behörde das, was dem Fall am angemessensten ist, zu suchen. Sie werden sich hier von dem durch die Praxis geübten und durch die Kenntnis des ganzen Rechtssystems geleiteten Rechts- und Billigkeitsgefühl bestimmen lassen. Diese Entscheidung aus der Natur der Sache hat man auch Rechtsanalogie genannt. Auf ihr beruht die Weiterbildung des gesetzlichen Rechts durch die Praxis. Der Deutsche Entwurf sagt für analog rechtsähnlich.