Analogie
Analogiebildung - Anal

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Seite 51.573. (grch.), Übereinstimmung oder
Ähnlichkeit
[* 2] der Verhältnisse. - In der
Logik heißt Analogie
oder Analogieschluß
der
Schluß vom Besondern auf ein anderes Besondere, d. h. der
Schluß, daß, weil
Eins dem
Andern auch übrigens
gleichartig ist, es sich in einer bestimmten Hinsicht ihm gleich verhalten werde. Die Analogie
ist daher die Grundlage
der Induktion
[* 3] (s. d.); sie beruht auf der
Annahme, daß unter gleichen
Voraussetzungen immer gleiche Folgen sich zeigen werden.
Die Analogie
ist daher kein strenger
Beweis, doch
¶
mehr
dient sie in zahllosen Fällen dazu, auf ein allgemeines, gesetzmäßiges Verhalten, auf das man bisher nicht achtete, aufmerksam zu machen. In allen nicht streng begründeten Wissenschaften (z. B. Grammatik, philol. Kritik und Hermeneutik, praktische Heilkunde), vollends im gemeinen Leben ist sie die geläufigste Schlußart. Ihr Gebiet erweitert sich, je mehr man sich dem in der Erfahrung gegebenen Einzelnen nähert, wobei zugleich ihre Unsicherheit eine Schranke findet an der beständig wiederholten Berichtigung durch weitere Erfahrung.
der Empfindung nennt man die Verwandtschaft, die zwischen Empfindungen verschiedener Sinne zu bestehen scheint, z. B. zwischen tiefen Tönen und dunkeln Farben, zwischen Kälte und Wärme [* 5] einerseits und gewissen Farbentönen andererseits.
Über Analogie
im zoologisch-morphologischen Sinne s. Ähnlichkeit.
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Bibel. In der evangelischen Theologie bezeichnet der Schrift den Grundsatz, daß undeutliche Aussprüche der Schrift nach deutlichen
zu erklären sind. Während die kath. Kirche die Erklärung der Schrift nach der kirchlichen Tradition fordert, behauptet die
evang. Kirche, daß die Schrift aus sich selbst zu erklären sei. Dabei wird vorausgesetzt, daß ein wirklicher
Widerspruch in der Bibel
[* 6] nicht vorkommen könne; es handle sich nur um scheinbare Widersprüche, die stets aus der Betrachtung
des Gesamtinhalts ihre Lösung fänden. Die ältern Protestanten stellten einen nach ihrer Meinung aus der Schrift geschöpften
kurzen Inbegriff der christl. Lehre
[* 7] unter dem Namen der Analogie
des Glaubens auf, als Maßstab
[* 8] für die Erklärung
dunkler Stellen.
In der Rechtswissenschaft dient die Analogie
dazu, Lücken der Gesetzgebung auszufüllen. Die Auslegung sucht bei Unklarheit oder
bei Inkorrektheit des Ausdrucks eines Gesetzes den richtigen Sinn, also das zu ermitteln, was der Gesetzgeber
hat sagen wollen. Die Analogie
geht über den Inhalt des Gesetzes hinaus. Enthalten die Gesetze für einen gegebenen Fall keine
Bestimmung, so wendet der Richter oder die zur Entscheidung berufene Behörde die für einen ähnlichen Fall getroffene Bestimmung
an, wenn der Grund dieser letztern Bestimmung auch für den nicht entschiedenen Fall zutrifft.
Das ist die Gesetzesanalogie.
Ihre Berechtigung beruht darin, daß keine menschliche Gesetzgebung alle Kombinationen möglicher
Rechtsfälle im voraus übersehen kann, und daß das Rechtsleben immer wieder neue Verhältnisse erzeugt, welche der Urheber
des frühern Gesetzes nicht kannte. Bestimmungen zum Schutze von Telegraphenleitungen werden angewendet auf die
später erfundenen Telephonleitungen; Bestimmungen über die Klagen wegen Verletzung des Eigentums an Sachen werden, wenn
sie dem Grunde nach passen, auf Klagen wegen Verletzungen des geistigen Eigentums angewendet, soweit für diese ausreichende
Bestimmungen nicht getroffen sind.
Die analoge Anwendung ist ausgeschlossen, wenn das Gesetz eine klare Bestimmung dahin getroffen hat, daß es über seinen Sinn hinaus nicht angewendet werden soll. Diese Bestimmung wird vielfach in dem §. 2 des Deutschen Strafgesetzbuchs gefunden, daß eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (nulla poena sine lege). Doch würde dadurch nur ausgeschlossen, daß Handlungen nach einem Gesetz bestraft werden dürfen, wenn sie den von diesem aufgestellten Thatbestand nicht erfüllen. Es wird aber nicht ausgeschlossen, daß Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe, welche das Gesetz für ein Vergehen oder Verbrechen aufgestellt hat, analog bei einem ähnlichen Vergehen und Verbrechen innerhalb des hier geordneten Strafmaßes angewendet werden.
Deutsche Altertümer -

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Deutsche.
Die Analogie
gilt für das gesamte Rechtsgebiet des öffentlichen wie des Privatrechts, für das materielle Recht wie für die das
Verfahren betreffenden Rechtsgebiete. Sie ist auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen bei Gesetzen, welche die Natur
von Ausnahmebestimmungen haben. Nur darf die Anwendung nicht über den Grund der Ausnahmebestimmungen hinausgehen.
Findet sich eine ähnliche gesetzliche Bestimmung nicht, so hat der Richter oder die Behörde das, was dem Fall am angemessensten
ist, zu suchen. Sie werden sich hier von dem durch die Praxis geübten und durch die Kenntnis des ganzen Rechtssystems geleiteten
Rechts- und Billigkeitsgefühl bestimmen lassen. Diese Entscheidung aus der Natur der Sache hat man auch
Rechtsanalogie
genannt. Auf ihr beruht die Weiterbildung des gesetzlichen Rechts durch die Praxis. Der Deutsche
[* 9] Entwurf sagt
für analog rechtsähnlich.