Analogie
(griech.), Gleichförmigkeit, Übereinstimmung eines
Dinges in gewissen Beziehungen mit
einem andern,
Ähnlichkeit
[* 2] der Verhältnisse. In der
Grammatik bezeichnet Analogie
die aus Vergleichung gewonnene
Regel in Bezug auf
Bildung, Abwandlung und Zusammenfügung der
Worte, im
Gegensatz zur
Anomalie,
[* 3] der
Abweichung von der sonst geltenden
Regel; in der
Hermeneutik und
Kritik das harmonische
Verhältnis einzelner
Stellen zu der Schreibart und dem
Geiste des
ganzen Werks sowie zu den Umständen, unter denen dieses verfaßt wurde. Infolge dieser Analogie
werden dunklere
Stellen nach den
klaren, unbestimmte Andeutungen nach bestimmten Angaben erklärt, spätere Zusätze aber als solche erkannt und verworfen.
Sie findet bei jedem Schriftsteller Anwendung, ist aber besonders bei der biblischen
Exegese geltend gemacht
worden (s. unten).
Planeten (Erklärung de

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Planeten. In der
Philosophie bezeichnet Analogie
die Übereinstimmung gewisser
Dinge in einem oder mehreren wesentlichen Merkmalen, aus welcher
dann mit nach
Menge und Wesentlichkeit des Übereinstimmenden steigender
Wahrscheinlichkeit auf Übereinstimmung auch in den
übrigen Merkmalen, also von Bekanntem auf
Unbekanntes, geschlossen wird. Beispielsweise folgerte
Kepler
aus dem Umstand, daß die
Planeten
[* 4] unsers
Sonnensystems in vielen wichtigen Beziehungen untereinander harmonieren und einer
derselben,
Mars,
[* 5] seinen
Beobachtungen zufolge erweislich eine elliptische
Bahn beschreibt, daß sich sämtliche
Planeten in
Ellipsen
um die
Sonne
[* 6] bewegten. Sind jedoch die übereinstimmenden Merkmale zufälliger
Natur, so ist die Analogie
nur
scheinbar, nicht wahrhaft, und es können auf ihrem Weg sehr irrige Folgerungen zum Vorschein kommen.
Analogie
des
Glaubens (lat. Analogia fidei) heißt in der evangelischen
Dogmatik der
Maßstab,
[* 7] welchen die klaren und unzweideutigen
Stellen der
Heiligen Schrift behufs des Verständnisses der übrigen ergeben. Voraussetzung dabei ist, daß
innerhalb der
Bibel
[* 8] selbst keinerlei
Widerspruch obwalten könne; wo dennoch ein solcher vorhanden zu sein scheine, werde er
sich lösen, sobald man die
Stelle im
Lichte des Gesamtinhalts betrachte.
In juristischer Beziehung (Analogie
des
Gesetzes und des
Rechts) versteht man unter Analogie
die
Ausdehnung
[* 9] eines Rechtssatzes auf solche
Fälle, welche zwar der Gesetzgeber nicht im
Auge
[* 10] hatte, die aber doch unter diese Rechtsvorschrift wegen
Gleichheit des
Grundes (ratio legis) gezogen werden können. Selbst das vollständigste
Recht wird gegenüber der unendlichen
Mannigfaltigkeit stets neu sich erzeugender Rechtsverhältnisse sich zuweilen als unvollständig erweisen.
Analogismus - Analphab

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Seite 1.524.Nun aber kann im Zivilrecht nie eine streitige Frage aus dem Grund unentschieden bleiben, weil kein Gesetz die Entscheidung enthielte. Die Ergänzung solcher Unvollständigkeiten und Lücken ist daher Aufgabe der Wissenschaft, und die Resultate der Thätigkeit derselben nach dieser Richtung hin sind zuweilen sogar als ein besonderes Recht der Wissenschaft, Juristenrecht, Recht der Praxis bezeichnet worden. Namentlich bedient sich die Wissenschaft hierzu der Anwendung vorhandener Rechtsvorschriften auf darunter ¶
mehr
zunächst nicht begriffene ähnliche (analoge) Fälle (ubi eadem ratio legis, ibi eadem dispositio). Die Analogie
ist wohl zu unterscheiden
von der ausdehnenden Erklärung (extensiven Interpretation) eines Gesetzes, d. h. der Ausdehnung eines Gesetzes auf Fälle, welche
zwar nach dem Wortlaut desselben nicht darunter begriffen zu sein scheinen, doch aber dem Sinne nach darunter
fallen, indem der Gesetzgeber die Fälle allerdings mit im Auge und nur die Fassung des Gesetzes zu eng genommen hatte.
Man unterscheidet zwischen Rechtsanalogie
und Gesetzesanalogie, je nachdem der Geist der ganzen Gesetzgebung, des ganzen Rechtssystems
oder nur einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung beider wissenschaftlichen Operation der Analogie
zu Grunde gelegt
wird. Unstatthaft ist die Analogie
bei singulären Rechten, besonders bei Privilegien. Das Strafrecht steht in betreff der Zulässigkeit
der Analogie
mit dem Zivilrecht nicht in gleichem Verhältnis. Denn im Strafrecht gilt der Grundsatz: Es kann keine Handlung bestraft
werden, die nicht mit Strafe bedroht ist (nulla poena sine lege);
es bleibt also hier dem Richter in den Fällen, wo das Gesetz eine Strafandrohung enthält, nur der Ausweg, dahin zu entscheiden, daß kein Verbrechen anzunehmen sei.
Gleichwohl konnte die Analogie
, wenigstens die Rechtsanalogie, bei der Unvollständigkeit des frühern gemeinen deutschen
Strafrechts auch auf diesem Gebiet nicht entbehrt werden. Die neuere Strafgesetzgebung aber und namentlich
das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 2) schließen die Analogie
vollständig aus.