Amtszeichen
,
äußeres Merkmal, durch welches die amtliche
Eigenschaft der damit versehenen
Person
angedeutet wird, also namentlich eine vorschriftsmäßige
Amtskleidung, eine
Uniform, ein Dienstschild u. dgl. Das Amtszeichen
darf
nur von dem Beamten, für welchen es bestimmt ist, getragen werden, und das unbefugte Tragen eines solchen ist mit
Strafe
bedroht, welche nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch in
Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder entsprechender
Haft bestehen soll. In
Deutschland
[* 2] ist neuerdings auch für die
Richter,
Gerichtsschreiber,
Staats- und
Rechtsanwalte in den öffentlichen
Sitzungen eine besondere
Amtstracht vorgeschrieben.
Vgl. z. B. den preußischen allerhöchsten Erlaß vom (»Justizministerialblatt«, S. 172).