Amts
vorsteher,
nach der preuß. Kreisordnung vom für die östlichen Provinzen der Polizeibeamte, welcher über einen Amtsbezirk (s. d.) gesetzt ist. Derselbe verwaltet insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-, Gesinde-, ¶
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Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Gewerbe-, Bau- und Feuerpolizei, soweit sie nicht dem Landrat oder besondern Beamten übertragen sind; er hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit ein Einschreiten notwendig macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu lassen; er hat dafür zu sorgen, daß die öffentlichen Wege in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten werden, und daß der Verkehr auf denselben nicht behindert werde.
Dem Amts
vorsteher steht ein Amtsausschuß zur Seite, welcher sich aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirk gehöriger Gemeinden oder selbständigen
Gutsbezirke zusammensetzt. Besteht der Amtsbezirk aber nur aus einer Gemeinde, so nimmt die Gemeindevertretung
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. In denjenigen Amtsbezirken endlich, welche nur aus einem Gutsbezirk bestehen, fällt
der Amtsausschuß ganz hinweg. Dem Amtsausschuß steht die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der
Amtsverwaltung zu, welche vom Amtsbezirk aufgebracht werden, ferner die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen,
welche der Amtsvorsteher
unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt ist, die Äußerung über Abänderung
des Amtsbezirks, die Bestellung sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kommissare zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen
des Amtsausschusses und endlich auch die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvorsteher
aus
dem Kreise
[* 3] seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschuß zu diesem Zweck unterbreitet.
Die Gemeinde- und Gutsvorstände aber sind dem Amtsvorsteher
insofern unterstellt, als sie seinen Anweisungen und Aufträgen, welche er in
Gemäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen haben. Die Aufsicht über
die Geschäftsführung des Amtsvorstehers
führt der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses. Letzterer entscheidet
über Beschwerden, welche Verfügungen des Amtsvorstehers
betreffen. Der Amtsvorsteher wird auf Grund von Vorschlägen des Kreistags je auf
sechs Jahre von dem Oberpräsidenten ernannt und vom Landrat vereidigt. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde
oder einem selbständigen Gutsbezirk bestehen, ist der Gemeinde- oder Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher.
Der Amtsvorsteher
ist
berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Beteiligten von dem Kreisausschuß
als ein Pauschquantum festgesetzt wird.
Vgl. Kreisordnung für die Provinzen Preußen, [* 4] Brandenburg, [* 5] Pommern, [* 6] Posen, [* 7] Schlesien [* 8] und Sachsen [* 9] vom § 46 ff.