Amtsübersc
hreitung.
Der Ausübung der
Amtsgewalt sind örtliche und sachliche Grenzen
[* 2] gezogen. Wenn ein
Richter oder
ein Verwaltungsbeamter außerhalb des
Bezirks, für welchen er angestellt ist, oder wenn ein Verwaltungsbeamter
in einem der Zuständigkeit der Gerichte vorbehaltenen Falle einschreitet oder umgekehrt, oder wenn eingeschritten wird,
ohne daß die
Bedingungen für eine Amtsausübung überhaupt oder für diese Amtsausübung vorliegen, so macht sich der
Beamte
einer Amtsübersc
hreitung schuldig. Die
Mittel der Abhilfe für den dadurch
Verletzten
sind
Vorstellung an den betreffenden
Beamten, Gebrauch der gesetzlichen Rechtsmittel in den durch die Gesetze vorgeschriebenen
Formen, namentlich
Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde, Klage auf
Schadenersatz und passiver
Widerstand, selbst aktiver
Widerstand
ist unter Umständen erlaubt. Nach §. 113 des
Deutschen Strafgesetzbuchs wird nur der bestraft, welcher
einem
Beamten, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, von
Befehlen und
Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von
Urteilen und
Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübuug seines
Amtes durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet oder wer einen solchen
Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes thätlich angreift.
Doch handelt der den
Widerstand Ausübende auf seine Gefahr. Wenn er irrtümlich eine Amtsübersc
hreitung angenommen hat, bleibt sein
gewaltsamer
Widerstand strafbar. Wissentliche
Nötigung, Verhaftung u. s. w. durch Amtsmißbrauch wird strafrechtlich verfolgt
(§§. 339 fg. des Strafgesetzbuchs).