Amtstitel
,
die vom
Amt hergenommene Bezeichnung des
Beamten, mit welcher derselbe auch außerhalb des
Amtes und nach
der Pensionierung, in einzelnen
Staaten auch nach freiwilligem Ausscheiden aus dem
Amt genannt wird: Oberst, Pastor,
Landgerichtsrat,
Bürgermeister u. s. w. In
Deutschland
[* 2] hat man sich mit dieser einfachen Charakterisierung nicht begnügt,
der vortragende
Rat kann, ohne ein anderes oder höheres
Amt zu erlangen, bis zum Wirklichen
Geheimen Oberregierungsrat, der
Richter zum
Geheimen Oberjustizrat, der Rechtsanwalt zum
Geheimen Justizrat, der
Bürgermeister zum Oberbürgermeister, der Bureaubeamte
zum
Geheimen Kanzleirat, der Kreisphysikus zum Medizinalrat emporsteigen. Bei Amtsentsetzung hört das
Recht auf den Amtstitel
auf. (S.
Anmaßung.)