der
Titel, den ein
Beamter vermöge des von ihm bekleideten
Amtes führt. Er soll zur genauen Bezeichnung
der einzelnen Beamtenkategorien und des ihnen angewiesenen Geschäftskreises dienen, während der bloße
Titel, von der
Verwaltung
eines
Amtes unabhängig, nur eine Ehrenbezeichnung ist. Der Amtstitel muß in den meisten monarchischen
Staaten dem
Namen des Beamten in Dienstverhandlungen beigefügt werden; auch steht einem Staatsbeamten nach einem ehrenvollen
Abschied meist das
Recht zu, den Amtstitel fortzuführen. Kassierte oder entsetzte Beamte verlieren den Amtstitel, ebenso
auch diejenigen, welche nach ehrenvoller Verabschiedung sich ein
Vergehen zu schulden kommen lassen, wofür
sie während ihrer
Dienstzeit mit Amtsentsetzung bestraft worden wären.
die vom Amt hergenommene Bezeichnung des Beamten, mit welcher derselbe auch außerhalb des Amtes und nach
der Pensionierung, in einzelnen Staaten auch nach freiwilligem Ausscheiden aus dem Amt genannt wird: Oberst, Pastor,
Landgerichtsrat, Bürgermeister u. s. w. In Deutschland
[* 2] hat man sich mit dieser einfachen Charakterisierung nicht begnügt,
der vortragende Rat kann, ohne ein anderes oder höheres Amt zu erlangen, bis zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat, der
Richter zum Geheimen Oberjustizrat, der Rechtsanwalt zum Geheimen Justizrat, der Bürgermeister zum Oberbürgermeister, der Bureaubeamte
zum Geheimen Kanzleirat, der Kreisphysikus zum Medizinalrat emporsteigen. Bei Amtsentsetzung hört das
Recht auf den Amtstitel auf. (S. Anmaßung.)