Amtspflicht.
Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, daß der
Beamte, welcher die ihm gegenüber Dritten gesetzlich
obliegende Amtspflicht
vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Dritten auf Ersatz des ihm
dadurch erwachsenen Schadens hafte. Den Machtmitteln des
Amtes muß die volle Verantwortlichkeit zur Seite stehen. So
vor
allem das
Preuß. Allg. Landr. II, 10, §.89, nur giebt es den Schadenersatzanspruch erst, wenn kein anderes gesetzliches
Mittel, durch welches den nachteiligen Folgen abgeholfen werden kann, mehr übrig ist; richtiger
nimmt das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1506, 1507 die Haftung für den Fall aus, daß der Beschädigte unterlassen hat, die gesetzlichen Mittel zu gebrauchen, durch welche er die Schadenzufügung hätte abwenden können. Andere Gesetzgebungen nehmen, wie das Franz. und das Österr. Gesetzbuch, den Beamten von der allgemeinen Anordnung, daß jeder für den einem andern durch unrechte That vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden hafte, nicht aus, und machen damit den Beamten und zwar, wie das Preuß. Allg. Landrecht bei Fahrlässigkeit, für jedes Versehen haftbar; während er nach sächs. Gesetz nur für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Nach dem Deutschen Entwurf (§. 762) ist der Beamte bei Fahrlässigkeit erst haftbar, wenn der Beschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Nur werden diejenigen reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen nicht berührt, nach welchen erst die Vorentscheidung einer
besondern
Behörde erforderlich ist,
ob der
Beamte sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder
der Unterlassung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat. Eine Ausnahmestellung nehmen die
Richter ein, soweit sie
Recht sprechen.
Da für die beschwerte Partei Rechtsmittel bestehen, auch dem
Richter die volle Unabhängigkeit zu gewähren ist, hat man
es schon im ältern röm.
Recht und in den ältern deutschen Reichsgesetzen für angemessen erachtet,
die Haftung des
Richters auf den Fall vorsätzlicher Rechtsbeugung einzuschränken; sehr zweckmäßig hat deshalb auch der
Deutsche
[* 2]
Entwurf §. 762 den
Beamten, welcher bei Leitung oder
Entscheidung einer Rechtssache seine Amtspflicht
verletzt, für den Schaden
(pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des
Amtes ausgenommen) nur dann verantwortlich
erklärt, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen
Strafe
bedroht ist.
Auch der franz.
Richter haftet, abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz die Regreßklage ausdrücklich zugelassen
oder die
Richter für
Schadenersatz verantwortlich erklärt hat, nur, wenn er sich im gerichtlichen
Verfahren
oder bei einer
Entscheidung einer
Arglist, eines
Betrugs oder einer
Erpressung schuldig gemacht hat, oder wenn eine Verweigerung
der Rechtsprechung vorliegt
(Code de procédure Art. 505 fg.). Dagegen hat das Österr. Gesetz vom ohne eine derartige
Einschränkung den Grundsatz ausgesprochen: Wenn ein richterlicher Beamter in der Ausübung seiner amtlichen
Wirksamkeit durch
Übergehung seiner Amtspflicht
einer Partei eine Rechtsverletzung und dadurch einen Schaden zugefügt hat, gegen
welchen die in dem gerichtlichen
Verfahren vorgezeichneten Rechtsmittel eine Abhilfe nicht gewähren, so ist die beschädigte
Partei nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt, den Ersatz des Schadens mittels Klage gegen den schuldtragenden richterlichen
Beamten allein, oder gegen den
Staat allein oder gegen beide anzusprechen. Diese Haftung des
Reichs und des
Staaten, in deren
Namen und mit deren Machtmitteln der
Beamte die
Amtsgewalt handhabt, für den durch Verletzung einer Amtspflicht
erwachsenen Schaden
ist leider noch nicht allgemein anerkannt; auch der Deutsche
Entwurf ist dieser Regelung aus dem Wege
gegangen.
¶
mehr
Daß der Staat da, wo die Beamten in seinem Namen kontrahieren, wie bei Hinterlegungen, oder bei in allgemeinem Interesse getroffenen Einrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie Führung der Grund- und Hypothekenbücher, für den durch Versehen entstandenen Schaden wenigstens subsidiär hafte, sollte nirgends mehr bestritten werden.