Amtsgeheimnis.
Über
Thatsachen, welche ihrer Natur nach
Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als solche bezeichnet
sind, deren
Geheimhaltung notwendig erscheint, ist das Amtsgeheimnis
zu bewahren. Darüber z. B.,
wie das einzelne Mitglied einer Kollegialbehörde abgestimmt hat, soll so wenig etwas in die Öffentlichkeit
kommen, wie Heiratslustige nicht aus den
Akten oder aus den
Steuerlisten über das Vermögen von heiratsfähigen Mündeln zu
unterrichten sind.
Über
Thatsachen, bezüglich deren das Amtsgeheimnis
zu bewahren ist, darf der
Beamte auch als Zeuge nur mit Genehmigung seiner vorgesetzten
Behörde vernommen werden. Verletzung des Amtsgeheimnis
wird disciplinarisch bestraft. Eine
strafrechtliche Verfolgung findet statt gegen
Beamte des
Auswärtigen
Amtes (Strafgesetzbuch §.353 a), gegen Post- und
Telegraphenbeamte
(§§. 354, 355) und gegen Rechtsanwälte (§. 300), sofern der
Bruch des den angezogenen Bestimmungen entspricht. (Wegen
Verletzung von Geheimnissen durch
Privatbeamte s.Geschäftsgeheimnis.)