Amtsgeheimnis
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Amtsgeheimnis,
Amtspflicht der Beamten, nach welcher ihnen obliegt, das, was amtlich zu ihrer Kenntnis kommt
und zu den Amtsgeheim
nissen gehört, keinem Dritten, der es zu wissen nicht berechtigt ist, mitzuteilen,
auch nicht öffentlich bekannt zu machen. Die dem Beamten zur Pflicht gemachte Geheimhaltung ist buchstäblich auszulegen
bei der Bewahrung des Beichtsiegels (s. d.), dessen Verletzung nach kirchenrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird, bei dem
Bewahrer der öffentlichen Rechnungen, Urkunden, Akten, Archive etc., namentlich bei Subalternen, bei den Staatsrechnungsführern
und bei den Beamten der auswärtigen Angelegenheiten. In letzterer Beziehung hat das deutsche Strafgesetzbuch, § 353a, sogen.
Arnim-Paragraph, Beamten im Dienste
[* 3] des auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs gegenüber die Verletzung des Amtsgeheim
nisses
für kriminell strafbar erklärt, während sonstigen Beamten gegenüber nur Disziplinarstrafe eintritt, wofern nicht durch
die Verletzung der Amtsverschwiegenheit eine anderweite strafbare Handlung, z. B. ein Landesverrat, begangen ist.