Amtsenthebung.
Provisorisch, auf Widerruf oder auf Kündigung angestellte Beamte können, wenn sie nicht durch den Dienst während einer landesgesetzlich bestimmten Zeit Anspruch auf Pension erworben haben, schon im Verwaltungswege ohne Pension entlassen werden. Endgültig angestellte Beamte verlieren ihr Amt zur Strafe, infolge der rechtskräftigen Verurteilung zu Zuchthausstrafe, rechtskräftigen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, oder Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter; wegen einiger Verbrechen und Vergehen kann auch unmittelbar auf Verlust der öffentlichen Ämter erkannt werden.
Außerdem kann im Disciplinarwege auf Dienstentlassung eines Beamten ohne Pension erkannt werden, gegen Richter nur durch richterliches Urteil. Mit Pension können nichtrichterliche Civilstaatsbeamte nach den Gesetzen von Bayern, [* 3] Hessen [* 4] und Braunschweig [* 5] nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde entlassen werden, nach den Gesetzen anderer deutschen Staaten nichtrichterliche Beamte wie durchgängig richterliche Beamte nur aus gesetzlich bestimmten Gründen, wie Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung eines höhern Alters und im geordneten Verfahren. Eine größere Freiheit ist den Regierungen in der Befugnis eingeräumt, Beamte unter Belassung ihres Gehalts zur Disposition zu stellen. Staatsminister kann der Monarch ohne weiteres frei entlassen.