(Diensteid),
Eid, der von einem Beamten bei Übernahme des ihm übertragenen
Amtes geleistet wird und die gewissenhafte
Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen von seiten des Schwörenden verbürgen soll. Gewöhnlich
werden in die
Formel des Amtseides die wichtigsten Amtspflichten des Schwörenden aufgenommen, und ein
Beamter muß daher beim
Eintritt in ein neues
Amt entweder nochmals schwören, oder doch, wie dies auch häufig geschieht, erklären, daß er sich
bei Übernahme des neuenAmtes durch den zuvor abgeleisteten Amtseid für alle seine neuen Amtsverhältnisse
eidlich verpflichtet erachte. Der Amtseid ist ein auf pflichtmäßiges Verhalten gerichteter promissorischer
Eid; daher wird auch
die von dem Beamten nach geleistetem Amtseid verschuldete Pflichtverletzung nicht als
Meineid oder Eidesbruch, sondern nur hinsichtlich
des dadurch begangenen
Amtsverbrechens bestraft, wobei die Rücksicht auf den geleisteten
Eid straferhöhend
wirkt.
der Eid, den Beamte in der Regel vor dem Dienstantritt zur Bekräftigung der übernommenen Pflichten zu leisten
haben (s. Amt). Der Amtseid ist ein promissorischer Eid, dessen Verletzung nicht als Meineid oder Eidesbruch, sondern nur soweit
ein Amtsvergehen vorliegt, als solches bestraft wird. Auch vor Ablegung des Amtseid begangene
Amtsvergehen sind jedoch schon als solche straffällig. Der Amtseid für die deutschen Reichsbeamten ist durch
Verordnung vom festgesetzt und enthält das Gelöbnis der Treue und des Gehorsams gegen den Kaiser, der Beobachtung
von Verfassung und Gesetzen, der getreuen Erfüllung der Amtspflichten. Unter Umständen wird von einzelnen
Beamtenkategorien noch ein besonderer Amtseid gefordert. Die sog. mittelbaren Reichsbeamten
übernehmen in ihrem dem Landesherrn zu leistenden Amtseid die Pflicht, den kaiserl.
Anordnungen Folge zu leisten. Der Amtseid wird nur bei der Übernahme des ersten Amtes geleistet; später wird nur darauf zurückverwiesen.