Amtseid
,
der
Eid, den
Beamte in der Regel vor dem Dienstantritt zur Bekräftigung der übernommenen Pflichten zu leisten
haben (s.
Amt). Der Amtseid
ist ein promissorischer
Eid, dessen Verletzung nicht als Meineid oder Eidesbruch, sondern nur soweit
ein
Amtsvergehen vorliegt, als solches bestraft wird. Auch vor Ablegung des Amtseid
begangene
Amtsvergehen sind jedoch schon als solche straffällig. Der Amtseid
für die deutschen Reichsbeamten ist durch
Verordnung vom festgesetzt und enthält das Gelöbnis der
Treue und des Gehorsams gegen den
Kaiser, der
Beobachtung
von
Verfassung und Gesetzen, der getreuen
Erfüllung der
Amtspflichten. Unter Umständen wird von einzelnen
Beamtenkategorien noch ein besonderer Amtseid
gefordert. Die sog. mittelbaren Reichsbeamten
übernehmen in ihrem dem Landesherrn zu leistenden Amtseid
die Pflicht, den kaiserl.
Anordnungen Folge zu leisten. Der Amtseid
wird nur bei der Übernahme des ersten
Amtes geleistet; später wird nur darauf zurückverwiesen.