Amtsbezirk.
Die
Preuß. Kreisordnung vom hat die gutsherrliche Polizeigewalt endgültig aufgehoben und eine
Amtsverwaltung eingeführt, die wesentlich obrigkeitliche
Verwaltung ist und sich namentlich auf die Lokalpolizei, die Sicherheits-,
Ordnungs-,
Sitten-, Gesundheits-,
Gesinde-,
Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-,
Gewerbe-,
Bau- und
Feuerpolizei bezieht, soweit nicht eigene Polizeibeamte hierfür bestellt sind. Zu diesem Zwecke zerfallen die
Kreise
[* 2] in gewisse, der Regel nach aus mehrern ländlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken bestehende, auf
Vorschlag des
Kreistags durch den Minister des Innern gebildete Amtsbezirk.
Die Organe derselben sind der
Amtsvorsteher und der
Amtsausschuß.
Letzterer besteht aus
Vertretern der zum Amtsbezirk
gehörigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Der
Amtsvorsteher wird aus
einer vom Kreistag aufzustellenden Liste der zu diesem
Amt befähigten Amtsangehörigen vom Oberpräsidenten für die Zeit
von sechs Jahren ernannt. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen des
Amtsausschusses, verwaltet die
Polizei und alle sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des
Amtes, hat das
Recht, seine gesetzmäßigen
Anordnungen durch Zwangsmaßregeln
zur Ausführung zu bringen, und empfängt als
Entschädigung für die Unkosten seines
Amtes, das im übrigen, soweit nicht
eine kommissarische
Besetzung erfolgt ist, ein Ehrenamt ist, eine Pauschsumme, deren Festsetzung Sache
des Kreisausschusses ist.
Ausnahmsweise kann eine Gemeinde für sich allein oder ein Gutsbezirk allein einen Amtsbezirk
bilden; im erstern Falle
tritt die Gemeindevertretung an
Stelle des
Amtsausschusses, im letztern Falle besteht ein solcher überhaupt nicht. Der
Amtsvorsteher
ist die Ortspolizeibehörde für den und hat als solche nur auf eigene Verantwortung zu handeln; vorgesetzte
Behörde des
Amtsvorstehers und Beschwerdeinstanz gegen ihn ist der
Landrat. Der
Amtsausschuß wirkt nur zum
Erlaß von Polizeiverordnungen
mit.
Gemeinde- und Gutsvorsteher sind nicht mehr selbständige, sondern nur Hilfsorgane der Polizei. Das
Institut der
Amtsvorsteher,
das zunächst
nur für die östl.
Provinzen, mit Ausnahme von
Posen,
[* 3]
Gültigkeit hatte, ist durch besondere
Kreisordnung vom auch für
Schleswig-Holstein
[* 4] eingerichtet worden.
Außer der Polizeiverwaltung war durch die Kreisordnung
noch eine kommunale
Verwaltung sowohl für den Amtsbezirk
(Armenpflege, Schulsachen,
Feuerlöschwesen) wie durch seine Organe für
Einzelgemeinden, welche ihre
Verwaltung demselben übertragen würden, in Aussicht genommen. Seit der
Landgemeindeordnung für die sieben östl.
Provinzen vom und der für
Schleswig-Holstein vom werden diese
Aufgaben jetzt durch Gemeindeverbände erfüllt, welche mit dem Amtsbezirk
zusammenfallen können. (S. auch Verwaltungsgerichtsbarkeit.)
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