Amtsbeleid
igung
(Amtsehrenbeleidigung, Amtsehrenkränkung, Berufsbeleidigung), die Beleidigung, welche einem öffentlichen Beamtem bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zugefügt wird. Da der Beamte in seiner amtlichen Stellung nicht als Privatperson, sondern als Repräsentant der öffentlichen Autorität erscheint, so gebührt ihm insoweit eine höhere Achtung, und insofern erscheint der von der Rechtswissenschaft aufgestellte Begriff einer sogen. vorzüglichen bürgerlichen Ehre im Gegensatz zur bürgerlichen Ehre überhaupt als gerechtfertigt.
Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch erscheint die Amtsbeleid
igung allerdings nur als ein besonders schwerer
Fall der
Beleidigung; aber sie
ist insofern ausgezeichnet, als im § 196 bestimmt wird, daß, wenn eine
Beleidigung gegen eine Behörde,
einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres
Berufs begriffen
sind, oder in Beziehung auf ihren
Beruf begangen wird, sowohl die unmittelbar beleidigte
Person als auch deren amtliche Vorgesetzte
das
Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Auch die Bestimmung des § 197 gehört hierher, wonach es
eines
Antrags auf Bestrafung überall nicht bedarf, wenn die
Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des
Reichs oder
eines
Bundesstaats oder gegen eine andre politische
Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung
von seiten der beleidigten
Körperschaft verfolgt werden.