Amtsausschuß
,
s. Amtsvorsteher.
Amtsausschuß
6 Wörter, 63 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Amtsausschuß,
s. Amtsvorsteher.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Amtsausschuß,
s. Amtsbezirk. ^[= Die Preuß. Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 hat die gutsherrliche Polizeigewalt endgültig aufgehoben ...]
nach der preuß. Kreisordnung vom für die östlichen Provinzen der Polizeibeamte
, welcher
über einen Amtsbezirk (s. d.) gesetzt ist. Derselbe verwaltet insbesondere die Sicherheits-,
Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-, Gesinde-,
¶
Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Gewerbe-, Bau- und Feuerpolizei, soweit sie nicht dem Landrat oder besondern Beamten
übertragen sind; er hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit ein Einschreiten
notwendig macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu lassen; er hat dafür zu sorgen, daß
die öffentlichen Wege in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten werden, und daß der Verkehr auf denselben nicht behindert
werde.
Dem Amtsvorsteher steht ein Amtsausschuß zur Seite, welcher sich aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirk gehöriger Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirke zusammensetzt. Besteht der Amtsbezirk aber nur aus einer Gemeinde, so nimmt die Gemeindevertretung die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. In denjenigen Amtsbezirken endlich, welche nur aus einem Gutsbezirk bestehen, fällt der Amtsausschuß ganz hinweg. Dem Amtsausschuß steht die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der Amtsverwaltung zu, welche vom Amtsbezirk aufgebracht werden, ferner die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen, welche der Amtsvorsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt ist, die Äußerung über Abänderung des Amtsbezirks, die Bestellung sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kommissare zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amtsausschusses und endlich auch die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvorsteher aus dem Kreise [* 4] seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschuß zu diesem Zweck unterbreitet.
Die Gemeinde- und Gutsvorstände aber sind dem Amtsvorsteher insofern unterstellt, als sie seinen Anweisungen und Aufträgen, welche er in Gemäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen haben. Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Amtsvorstehers führt der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses. Letzterer entscheidet über Beschwerden, welche Verfügungen des Amtsvorstehers betreffen. Der Amtsvorsteher wird auf Grund von Vorschlägen des Kreistags je auf sechs Jahre von dem Oberpräsidenten ernannt und vom Landrat vereidigt. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirk bestehen, ist der Gemeinde- oder Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Beteiligten von dem Kreisausschuß als ein Pauschquantum festgesetzt wird.
Vgl. Kreisordnung für die Provinzen Preußen, [* 5] Brandenburg, [* 6] Pommern, [* 7] Posen, [* 8] Schlesien [* 9] und Sachsen [* 10] vom § 46 ff.