Amtsanwalt.
Nach dem
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom wird das
Amt der
Staatsanwaltschaft bei den
Amtsgerichten
und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere Amtsanwalt
ausgeübt (§§. 143, 146). Die Strafvollstreckung
steht denselben jedoch nicht zu (§. 483 der Strafprozeßordnung vom Nach der Österr. Strafprozeßordnung
vom insbesondere nach §. 87 der Vollzugsvorschrift, werden die Verrichtungen der
Staatsanwaltschaft bei den
Bezirksgerichten
durch
Beamte der
Staatsanwaltschaft, oder durch
Beamte der politischen und Polizeibehörden, oder durch besonders ernannte «staatsanwaltschaftliche
Funktionäre» ausgeübt.