Amtsanwalt.
Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom wird das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere Amtsanwalt ausgeübt (§§. 143, 146). Die Strafvollstreckung steht denselben jedoch nicht zu (§. 483 der Strafprozeßordnung vom Nach der Österr. Strafprozeßordnung vom insbesondere nach §. 87 der Vollzugsvorschrift, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Bezirksgerichten durch Beamte der Staatsanwaltschaft, oder durch Beamte der politischen und Polizeibehörden, oder durch besonders ernannte «staatsanwaltschaftliche Funktionäre» ausgeübt.