Amtsanwalt
,
der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den
Amts- und
Schöffengerichten.
In dem
Verfahren, durch welches
die öffentliche
Klage vorbereitet wird, tritt der Amtsanwalt
, sofern dies
Verfahren vor dem
Amtsrichter stattfindet,
nur dann in Thätigkeit, wenn es sich um
Strafsachen handelt, welche in die schöffengerichtliche
Kompetenz fallen. Der Amtsanwalt
braucht
nicht zum Richteramt befähigt zu sein, während in Ansehung der bei dem
Reichsgericht, bei den
Oberlandesgerichten,
Landgerichten
und
Schwurgerichten fungierenden Beamten die richterliche
Qualifikation erforderlich ist.
Vgl.
Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz,
§ 143, 146; Chuchul, Die Amtsanwalt
schaft
(Kass. 1880).