Amtmann
,
im allgemeinen jeder, der ein
Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbesondere hieß so derjenige
Beamte, welcher in einem bestimmten
Amtsbezirk die
Rechtspflege und die
Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der
Justiz von der
Verwaltung wurde in manchen
Staaten der
Titel Amtmann
für den
Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen
Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann
). In andern
Staaten war und ist es auch noch der
Titel
des Verwaltungsbeamten erster
Instanz, z. B. der Bezirksamtmann
in
Bayern.
[* 2] Auch wird der mit der
Erhebung staatlicher
Gefälle betraute Beamte so genannt,
z. B. der Rentamtmann
in
Bayern. Auch ging der
Titel eines Amtmanns
oder
Oberamtmanns in mehreren
Ländern,
vorzüglich in
Preußen,
[* 3] auf den Ökonomieverwalter oder
Pachter eines
Kammerguts über und von diesem mißbräuchlich auf jeden
größern Landwirtschaftsvorsteher.