im allgemeinen jeder, der ein
Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbesondere hieß so derjenige
Beamte, welcher in einem bestimmten
Amtsbezirk die
Rechtspflege und die
Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der
Justiz von der
Verwaltung wurde in manchen
Staaten der
TitelAmtmann für den
Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen
Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann). In andern
Staaten war und ist es auch noch der
Titel
des Verwaltungsbeamten erster
Instanz, z. B. der Bezirksamtmann in
Bayern.
[* 2] Auch wird der mit der
Erhebung staatlicher
Gefälle betraute Beamte so genannt,
z. B. der Rentamtmann in
Bayern. Auch ging der
Titel eines Amtmanns oderOberamtmanns in mehreren
Ländern,
vorzüglich in
Preußen,
[* 3] auf den Ökonomieverwalter oder
Pachter eines
Kammerguts über und von diesem mißbräuchlich auf jeden
größern Landwirtschaftsvorsteher.
eine für sehr verschiedene Funktionen, insbesondere der Verwaltung, gebräuchliche Bezeichnung. Vor Einführung
der neuen Gerichtsverfassung im DeutschenReiche war der TitelAmtmann (Justiz- oder Gerichtsamtmann) auch im
Justizdienste gebräuchlich. In Preußen führen diesen Titel auch Domänenbeamte oder auch Pächter von Domänen. Nach der Landgemeinde-Ordnung
für Westfalen
[* 4] vom (vgl. auch Kreisordnung §§. 24 fg.) ist Amtmann dort
der Vorsteher eines gewöhnlich aus mehrern Landgemeinden gebildeten Verwaltungsbezirks (Amtes); er versieht
seine Stelle als ein Ehrenamt und wird vom Oberpräsidenten möglichst aus der Zahl der Amtseingesessenen nach den Vorschlägen
des Kreisausschusses ernannt. Ihm liegt die Verwaltung der Amts-Kommunalangelegenheiten und der Polizei im
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