im allgemeinen jede berufsmäßige Thätigkeit; im engern und eigentlichen
Sinn diejenige, welche auf Erreichung
allgemeiner und öffentlicher
Zwecke gerichtet ist. Man versteht dann in subjektiver Beziehung unter Amt die Verpflichtung
zur berufsmäßigen Thätigkeit für öffentliche
Zwecke infolge desfallsiger
Anstellung, im objektiven
Sinn aber den bestimmten
Kreis
[* 2] der Thätigkeit, zu welcher der Angestellte verpflichtet ist. Je nach der besondern Art dieser
Thätigkeit und nach der erfolgten
Anstellung zerfallen die Ämter selbst in
Hof-,
Reichs-,
Staats-,
Kirchen- und Gemeindeämter
und die angestellten
Personen dem entsprechend in
Hof-,
Reichs-,
Staats-,
Kirchen- und
Gemeindebeamte. Regelmäßig ist mit diesen
Ämtern ein bestimmter¶
mehr
Gehalt oder eine Besoldung verbunden, deren Betrag der amtlichen Stellung, dem Dienstalter und den Leistungen der Beamten entsprechen
soll. Im Gegensatz hierzu pflegt man die unbesoldeten Ämter als sogen. Ehrenämter zu bezeichnen. Der Beamte, welcher ein
öffentliches und namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser seiner amtlichen Stellung nicht mehr
als Privatmann, sondern als eine öffentliche Person. Er ist ein Glied
[* 4] des Organismus, dessen Funktionen er in seinem Amtsbereich
ausübt.
Hiernach muß sich auch die Achtung, welche der einzelne Staatsbürger dem Staat als solchem schuldet, auf die Beamten des Staats
mit erstrecken, ebenso wie das Ansehen, welches das Regentenhaus, die Gemeinde, die Kirche als solche genießen,
auch die einzelnen Beamten derselben heben und auszeichnen muß. So kommt es denn, daß mit dem Amt eine gewisse Amtsehre
verbunden ist, welche wie die Autorität, von welcher das Amt selbst ausgeht, respektiert werden muß, und daß Verletzungen
jener amtlichen Ehre strenger bestraft werden als die gewöhnlichen Ehrenkränkungen (vgl. Amtsbeleidigung).
Auch hängt damit die in manchen Staaten bestehende Einrichtung zusammen, wonach mit den höchsten Staatsämtern der persönliche
Adel (Amts- oder Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben verschiedene Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter dadurch ausgezeichnet,
daß ihre Inhaber bei Zusammensetzung der Volksvertretung besonders berücksichtigt werden, indem sie Sitz
und Stimme in der Ersten Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene Amt dem Beamten auch höhere Pflichten auf,
welche über die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es
auch als gerechtfertigt, wenn Verbrechen und Vergehen, welche der Beamte in seiner amtlichen Stellung begeht,
besonders streng geahndet werden.
Auch kann nur eine unbescholtene Person ein öffentliches Amt bekleiden, und deshalb zieht der im strafrechtlichen Verfahren
ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), welches
dabei ausdrücklich erklärt, daß unter öffentlichen Ämtern im Sinn dieses Strafgesetzes die Advokatur, die Anwaltschaft,
das Notariat sowie der Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien.
§. 1. Ein Amt ist der Inbegriff gewisser Geschäfte und Verrichtungen, welche Jemandem zum öffentlichen
Besten oder zum Nutzen einer Privatperson gebührend zu verwalten anvertraut sind, und zu deren Verwaltung er sich
selbst verpflichtet hat. Was deines Amts nicht ist, da laß deinen Vorwitz,
Sir. 3, 24.
Steh nicht auf deinen eigenen Kopf in deinem Amt, und mache dich nicht stolz, wenn man dein bedarf,
Sir. 10, 29.
In Widerwärtigkeit sei getrost, und trotze auf dein Amt,
ib. v. 31.
Wer in seinem Amt verzagt, wer will dem helfen?
ib. v. 32.
Wer will den bei Ehren halten, der sein Amt selbst unehrt? ib.
So Jemand ein Amt hat, (daß ers thue), als aus dem Vermögen, das GOtt darreicht,
1 Petr. 4, 11.
§. 2. Sie sind weltliche und geistliche oder Kirchenämter. Ein weltliches Amt ist I)
im Regierstand, da man die Frommen in Schutz, die Bösen aber in Bestrafung nimmt,
um das gemeine Beste zur Ehre GOttes zu befördern.
II) Im Hausstand, da man das Hauswesen nach dem Nutzen des Hausherrn mit allem Fleiß und Redlichkeit in Obacht nimmt und
verwaltet. Der oberste Schenk kam wieder an sein Amt,
1 Mos. 40, 13.
c. 41, 13.
Er (Moses) verwaltete das Amt eines Königs,
5 Mos. 33, 5.
Was soll ich thun, mein Herr nimmt das Amt von mir,
Luc. 16, 3.
§. 3. Die Kirchenämter I) zur Zeit des Alten Testaments waren die Geschäfte, welche
zu dem levitischen Gottesdienst gehörten, und nach GOttes Befehl und vorgeschriebener Ordnuug vou den Priestern und Leviten
verrichtet wurden. S. Hoher-Priester und Leviten.
Simon, der Hohepriester, richtete sein Amt wohl aus,
Sir. 60, 16.
§. 4. II) Zur Zeit des Neuen Testaments sind es solche Verrichtungen, wodurch das Wort GOttes gelehrt, gepredigt
und die heiligen Sacramente nach der Ginsetzung unseres Heilandes behandelt werden. Anbei waren auch
A.G. 6, 6. ff. Einige
gesetzt, welche mit der Verpflegung der Armen, Fremden, Kranken, Wittwen und Diener GOttes beschäftigt
waren. S. Kirchendienst.
Seiner Tage müssen wenig werden, und sein (Judas des Verräthers) Amt müsse ein Anderer empfangen,
Ps. 109, 3.
Wiewohl meine Sache des HErrn und mein Amt meines GOttes ist,
Esa. 49, 4.
Zacharias ging stumm nach Haus, da sein Amt aus war,
Luc. 1, 23.
Judas hatte das Amt apostolischer Bedienung,
A.G. 1, 17.
Wir aber wollen anhalten am Gebet und am Amt des Worts,
A.G. 6, 4.
Hat Jemand ein Amt, so warte er des Amts,
Rom. 12, 7.
Laßt uns Niemand irgend ein Aergerniß geben, daß unser Amt nicht verlästert werde,
2 Cor. 6, 3.
Siehe auf das Amt, das du empfangen hast in dem HErrn, daß du dasselbe ausrichtest,Col. 4, 17.
Thue das Werk eines evangelischen Predigers, richte dein Amt redlich aus,
2 Tim. 4, 5.
§. 6. Jenes, nämlich im A. T., wird das Amt des Buchstabens a) genannt, das ist, das
Amt, welches nur das äußerlich aufgestellte Gesetz vorhält, ohne innere Ueberzeugung und Einstimmung des Herzens zu bewirken
und Lust und Liebe einzustoßen, und die Verdammnis b) ankündigte; denn dadurch werden die Menschen überzeugt, daß
sie die Verdammmß mit ihren Sünden verdient; dieses aber, nämlich des Neuen Testaments, heißt das
I) Amt des Geistes, das ist, des heil. Evangeliums, das den Geist giebt, welcher Trost und neue Lebenskraft wirkt. II) Das
Amt, das die Versöhnung predigt, c) weil es den Sündern, als Kindern des Zorns, bezeugt, daß nunmehr GOtt, der
Allergerechteste, durch das Leiden und Sterben des Heilandes der Welt wiederum versöhnt worden, daß
sie nun
¶
a) Welcher auch uns tüchtig gemacht hat, das Amt zu führen des Neuen Testaments, nicht des Buchstabens, sondern
des Geistes,
2 Cor. 3, 6. 1. vergl. v. 7.
b) Denn so das Amt, das die Verdammniß predigt etc.
ib. v. 9.
c) Aber das Alles von GOtt, der uns mit ihm selber versöhnt hat durch JEsum Christ und das Amt gegeben, das die Versöhnung
predigt,
2 Cor. 6, 16.
§. 7. Wenn uns ein Amt, welches ehedem anch durch das Loos ausgetheilt wurde,
1 Chr. 26, 8.
A.G.
1, 26. anvertraut wird, sollen wir solches wohl in Achtnehmen,Röm. 12, 7.
Sir. 3, 24.
Col. 4,17. aber uns in keins unberufen,
Jer. 23, 21. und durch verbotene Wege eindrängen,
Joh. 10, 1. sondern in Geduld und Hoffnung auf GOtt
dasselbe erwarten, der, wen er zum Licht gemacht, auch auf den Leuchter stellen wird. Match. 5, 15. So haben es gemacht I)
in Geistlichen:
im weitesten Sinne ein dauernd bestimmter Geschäftskreis im Dienste
[* 6] anderer. Die Ämter und Beamten zerfallen
in private und in öffentliche, je nachdem es sich um Geschäfte privater oder öffentlicher Korporationen
(z. B. öffentlicher Glaubensgesellschaften) handelt. Im engern Sinne versteht man unter Amt nur das öffentliche d. i. die
nach Geschäftskreisen abgegrenzte Ausübung von Funktionen der Staatsgewalt oder der weltlichen Selbstverwaltung (s. d.);
danach unterscheidet man noch zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten.
Die Übernahme des Amt, welche gewöhnlich mit einer feierlichen Zusage des Amtsinhabers (Beamten), daß
er die durch das Amt ihm auferlegten Pflichten getreu erfüllen wolle (Amtseid [s. d.] oder Amtsgelübde), verbunden ist, erzeugt
eine Summe von Rechten und Pflichten des Beamten, die durch Staatsverfassungen, Gesetze, Instruktionen, Korporationsstatuten
u. dgl. bestimmt werden. In dem Verhältnis des Beamten nach innen, d. h. zu derjenigen Korporation, in
deren Dienst er das Amt bekleidet, treten die Pflichten des in den Vordergrund, welche teils den besondern Zwecken
des einzelnen Amt entspringen, teils sich aus der Natur ganzer Klassen von Ämtern ergeben und letzternfalls in den Dienst-
oder, wenn mit leichtern Strafandrohungen für Dienstvergehen verbunden, in sog.
Disciplinarvorschriften zusammengestellt zu sein pflegen.
Nach außen jedoch, wo er als Repräsentant einer mit dem Amt verbundenen Herrschaftsbefugnis (Amtsgewalt) auftritt, ist der
Beamte nicht nur mit der ganzen Autorität des Amt ausgestattet, sondern, je nach der Bedeutung desselben, auch durch höhere
oder geringere Ansprüche auf äußere Ehrenbezeigungen und überdies in allen Angelegenheiten seines
Amt durch ein besonderes Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit ausgezeichnet, indem
das Gesetz seinen amtlichen Erklärungen
eine erhöhte Glaubwürdigkeit (fides publica) zuteil werden, vielfach auch seine Versicherung auf den von ihm geleisteten
Amtseid an Stelle eines förmlichen Eides gelten läßt. Je mehr aber die Gewalt, das Ansehen und das besondere
Vertrauen dem Beamten eine bevorzugte Stellung einräumen, um so bedenklicher erscheint ein Mißbrauch derselben. Das moderne
Strafrecht enthält deshalb besondere Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche sich als
Mißbrauch der Amtsbefugnisse dritten gegenüber darstellen. (S. Amtsvergehen.) Über die Verfolgung civilrechtlicher Ansprüche
auf Schadenersatz wegen Amtsüberschreitungen s. Amtspflicht.
Die Hauptarten von öffentlichen Beamten sind die des Staates (s. Staatsdienst) und der Gemeinden, wogegen die Kirchen- und Religionsdiener
nicht öffentliche Beamte im eigentlichen Sinne sind; der Begriff ist überhaupt streitig (vgl. die positive strafrechtliche
Vorschrift des Deutschen Strafgesetzbuchs im ArtikelAmtsbeleidigung). Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter Pflegt in konstitutionellen Staaten jedem Staatsbürger ohne Rücksicht auf seine sociale Stellung oder sein Religionsbekenntnis
garantiert zu sein, wofern nur die besondern Erfordernisse, welche für die einzelnen Ämter gesetzlich vorgeschrieben sind,
z. B. ein gewisses Alter, bestandene Prüfungen oder Vorbereitungszeiten u. dgl. erfüllt werden. Mit dem Wachsen der Selbstverwaltung
in Staat, Provinzen, Kreisen, Gemeinden treten neben die lebenslänglichen, besoldeten, unwiderruflich verliehenen
Ämter mehr und mehr sog. Ehren- oder Laienämter, deren Inhaber, meistens aus freier Wahl gewisser Bevölkerungskreise hervorgegangen,
das Amt ohne Besoldung, gewöhnlich auf eine gewisse Zeit und ohne dasselbe zu einer Berufsstellung zu machen, verwalten. -
Unter Amt wird ferner auch häufig eine ganze, aus mehrern Beamten bestehende Behörde verstanden, z. B.
Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsjustizamt, weiter der Bezirk, für den ein Amt wirksam ist (so die ältern Gerichts-
und Verwaltungsbezirke der landesherrlichen Territorien, wobei Amt soviel bedeutet wie Gericht), und endlich bezeichnet
Amt auch wohl den lokalen Sitz einer Behörde, z. B. Steueramt, Rentamtu. dgl.
Von Amts wegen ist der Gegensatz derjenigen Thätigkeit der Obrigkeit, welche auf Antrag (s. Antragsdelikte) zu erfolgen hat.