Amt
,
im weitesten
Sinne ein dauernd bestimmter Geschäftskreis im Dienste
[* 2] anderer. Die Ämter
und
Beamten zerfallen
in private und in öffentliche, je nachdem es sich um
Geschäfte privater oder öffentlicher Korporationen
(z. B. öffentlicher Glaubensgesellschaften) handelt. Im engern
Sinne versteht man unter Amt
nur das öffentliche
d. i. die
nach Geschäftskreisen abgegrenzte Ausübung von Funktionen der
Staatsgewalt oder der weltlichen Selbstverwaltung (s. d.);
danach unterscheidet man noch zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten.
Die Übernahme des Amt
, welche gewöhnlich mit einer feierlichen Zusage des Amt
sinhabers
(Beamten), daß
er die durch das Amt
ihm auferlegten Pflichten getreu erfüllen wolle
(Amtseid [s. d.] oder Amt
sgelübde), verbunden ist, erzeugt
eine
Summe von
Rechten und Pflichten des
Beamten, die durch
Staatsverfassungen, Gesetze, Instruktionen, Korporationsstatuten
u. dgl. bestimmt werden.
In dem Verhältnis des
Beamten nach innen, d. h. zu derjenigen Korporation, in
deren Dienst er das Amt
bekleidet, treten die Pflichten des in den Vordergrund, welche teils den besondern Zwecken
des einzelnen Amt
entspringen, teils sich aus der Natur ganzer
Klassen von Ämtern
ergeben und letzternfalls in den Dienst-
oder, wenn mit leichtern Strafandrohungen für Dienstvergehen verbunden, in sog.
Disciplinarvorschriften zusammengestellt zu sein pflegen.
Nach außen jedoch, wo er als Repräsentant einer mit dem Amt
verbundenen Herrschaftsbefugnis
(Amtsgewalt) auftritt, ist der
Beamte nicht nur mit der ganzen
Autorität des Amt ausgestattet, sondern, je nach der Bedeutung desselben, auch durch höhere
oder geringere
Ansprüche auf äußere Ehrenbezeigungen und überdies in allen Angelegenheiten seines
Amt durch ein besonderes Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit ausgezeichnet, indem
das Gesetz seinen amtlichen Erklärungen
eine erhöhte Glaubwürdigkeit (fides publica) zuteil werden, vielfach auch seine Versicherung auf den von ihm geleisteten
Amtseid an
Stelle eines förmlichen
Eides gelten läßt. Je mehr aber die Gewalt, das Ansehen und das besondere
Vertrauen dem
Beamten eine bevorzugte
Stellung einräumen, um so bedenklicher erscheint ein
Mißbrauch derselben. Das moderne
Strafrecht enthält deshalb besondere Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen
Vergehen und
Verbrechen, welche sich als
Mißbrauch der Amtsbefugnisse dritten gegenüber darstellen. (S.
Amtsvergehen.)
Über die Verfolgung civilrechtlicher
Ansprüche
auf
Schadenersatz wegen
Amtsüberschreitungen s.
Amtspflicht.
Die Hauptarten von öffentlichen Beamten sind die des Staates (s. Staatsdienst) und der Gemeinden, wogegen die Kirchen- und Religionsdiener nicht öffentliche Beamte im eigentlichen Sinne sind; der Begriff ist überhaupt streitig (vgl. die positive strafrechtliche Vorschrift des Deutschen Strafgesetzbuchs im Artikel Amtsbeleidigung). Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter Pflegt in konstitutionellen Staaten jedem Staatsbürger ohne Rücksicht auf seine sociale Stellung oder sein Religionsbekenntnis garantiert zu sein, wofern nur die besondern Erfordernisse, welche für die einzelnen Ämter gesetzlich vorgeschrieben sind, z. B. ein gewisses Alter, bestandene Prüfungen oder Vorbereitungszeiten u. dgl. erfüllt werden. Mit dem Wachsen der Selbstverwaltung in Staat, Provinzen, Kreisen, Gemeinden treten neben die lebenslänglichen, besoldeten, unwiderruflich verliehenen Ämter mehr und mehr sog. Ehren- oder Laienämter, deren Inhaber, meistens aus freier Wahl gewisser Bevölkerungskreise hervorgegangen, das Amt ohne Besoldung, gewöhnlich auf eine gewisse Zeit und ohne dasselbe zu einer Berufsstellung zu machen, verwalten. - Unter Amt wird ferner auch häufig eine ganze, aus mehrern Beamten bestehende Behörde verstanden, z. B. Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsjustizamt, weiter der Bezirk, für den ein Amt wirksam ist (so die ältern Gerichts- und Verwaltungsbezirke der landesherrlichen Territorien, wobei Amt soviel bedeutet wie Gericht), und endlich bezeichnet Amt auch wohl den lokalen Sitz einer Behörde, z. B. Steueramt, Rentamt u. dgl.
Von Amts wegen ist der Gegensatz derjenigen Thätigkeit der Obrigkeit, welche auf Antrag (s. Antragsdelikte) zu erfolgen hat.