Erlassung von Haftstrafen für größere Gruppen von Häftlingen, oft Gegner eines herrschenden Regimes,
durch deren Begnadigung im Volk Sympathien gewonnen werden sollen. - Steuer-Amnestie ermöglicht dem Steuerpflichtigen,
bisher verheimlichte Vermögenswerte anzugeben, ohne dafür bestraft zu werden.
(vom grch. amnēsteia, das Vergessen, besondere eines erlittenen Unrechts),
diejenige Verfügung der Staatsregierung oder des Souveräns, wonach für ganze Kategorien von strafbaren
Handlungen das Strafverfahren eingestellt oder nicht eingeleitet werden soll (s. Begnadigung). Die Amnestie ist bald eine allgemeinere
und unbedingte, bald eine beschränktere und bedingte. Ihre vorzüglichste Bedeutung hat die Amnestie für politische, in hochgesteigerten
Parteikämpfen um und über die Staatsgewalt begangene Vergehen, indem sie dazu dienen soll, solche Kämpfe
abzuschließen und den Staat wieder in einen normalen Zustand zu versetzen (politische Amnestie). Sie enthält dann ein gewisses
Zugeständnis, daß auch die, welche das bestehende Recht angegriffen und verletzt haben, in gutem Glauben an innere Berechtigung
gewesen seien, oder doch billige Rücksichten und das allgemeine Friedensinteresse eine strafrichterliche
Verfolgung als ungeeignet erscheinen lassen.
Daher ist die Amnestieklausel ein gewöhnlicher Bestandteil der Friedensverträge nach einem Kriege. Doch kommen Amnestie auch bei
besonders wichtigen Begebenheiten vor, zu denen in Monarchien Thronwechsel und gewisse freudige Ereignisse in dem regierenden
Hause, z. B. Vermählung des Souveräns, Geburt eines Thronfolgers u. s. w., gezählt werden. Solche Amnestie pflegen
auch für geringere gemeine Vergehen, Defraudationen u. s. w. gewährt zu werden; doch ist man damit in neuerer Zeit viel
sparsamer geworden. Zuweilen werden aber gerade solche freudige Vorkommnisse benutzt, um eine politische Amnestie zu
erteilen. Die für die polit. EntwicklungDeutschlands
[* 3] wichtigste Amnestie enthält der Westfälische Friede,
Art. 2 fg. Im neuen DeutschenReiche steht das Recht, Amnestie zu erteilen, nicht dem Reiche selbst, sondern nur den Einzelstaaten
zu, ausgenommen in Friedensverträgen.