Amnestie
(vom grch. amnēsteia, das Vergessen, besondere eines erlittenen Unrechts),
diejenige
Verfügung der Staatsregierung oder des
Souveräns, wonach für ganze
Kategorien von strafbaren
Handlungen das
Strafverfahren eingestellt oder nicht eingeleitet werden soll (s.
Begnadigung). Die Amnestie
ist bald eine allgemeinere
und unbedingte, bald eine beschränktere und bedingte.
Ihre vorzüglichste Bedeutung hat die Amnestie
für politische, in hochgesteigerten
Parteikämpfen um und über die
Staatsgewalt begangene
Vergehen, indem sie dazu dienen soll, solche Kämpfe
abzuschließen und den
Staat wieder in einen normalen Zustand zu versetzen (politische Amnestie
). Sie enthält dann ein gewisses
Zugeständnis, daß auch die, welche das bestehende
Recht angegriffen und verletzt haben, in gutem
Glauben an innere Berechtigung
gewesen seien, oder doch billige Rücksichten und das allgemeine Friedensinteresse eine strafrichterliche
Verfolgung als ungeeignet erscheinen lassen.
Daher ist die Amnestie
klausel ein gewöhnlicher
Bestandteil der Friedensverträge nach einem
Kriege. Doch kommen Amnestie
auch bei
besonders wichtigen Begebenheiten vor, zu denen in Monarchien Thronwechsel und gewisse freudige Ereignisse in dem regierenden
Hause, z. B. Vermählung des
Souveräns,
Geburt eines Thronfolgers u. s. w., gezählt werden. Solche Amnestie
pflegen
auch für geringere gemeine
Vergehen,
Defraudationen u. s. w. gewährt zu werden; doch ist man damit in neuerer Zeit viel
sparsamer geworden. Zuweilen werden aber gerade solche freudige Vorkommnisse benutzt, um eine politische Amnestie
zu
erteilen. Die für die polit.
Entwicklung
Deutschlands
[* 2] wichtigste Amnestie
enthält der Westfälische Friede,
Art. 2 fg. Im neuen
Deutschen
Reiche steht das
Recht, Amnestie
zu erteilen, nicht dem
Reiche selbst, sondern nur den Einzelstaaten
zu, ausgenommen in Friedensverträgen.