Amendement
(franz., spr. amangd'mang. Abänderungs-,
Verbesserungsantrag, Verbesserungsvorschlag), ein
Antrag, welcher
in einer Versammlung, namentlich im
Schoß einer parlamentarischen
Körperschaft, zum
Zweck der teilweisen Abänderung einer
Vorlage oder eines
(Prinzipal-)
Antrags gestellt wird. Geht nun wiederum zu einem solchen Amendement
ein
Verbesserungsantrag ein, so
spricht man von einem Unteramendement
(Sousamendement
). Amendieren, verbessern, ein Amendement
einbringen;
Amendierungsrecht, das
Recht der
Volksvertretung, zu einer Regierungsvorlage
Verbesserungsanträge zu stellen.
Die Art und
Weise, wie das verfassungsmäßige Amendierungsrecht auszuüben ist, bestimmt die
Geschäftsordnung der betreffenden
Körperschaft. Im deutschen
Reichstag können Amendements
zu Regierungsvorlagen und zu
Initiativanträgen der Abgeordneten vor
Schluß der
Verhandlung über den fraglichen Gegenstand eingebracht werden, wenn sie mit demselben in wesentlicher
Verbindung stehen; sie sind dem
Präsidenten schriftlich zu übergeben. Über Abänderungsvorschläge, welche dem
Reichstag
noch nicht gedruckt vorlagen, muß, sofern der handschriftliche
Antrag angenommen ward, in der nächsten
Sitzung nach erfolgter
Drucklegung und Verteilung an die Mitglieder ohne
Diskussion nochmals abgestimmt werden. Es bedürfen
jedoch
Vorlagen der verbündeten
Regierungen und
Anträge von Abgeordneten, welche Gesetzesvorschläge enthalten, einer dreimaligen
Beratung oder
Lesung.
In der ersten
Lesung, welche sich auf eine allgemeine
Diskussion der
Grundsätze des
Entwurfs beschränkt, können Amendements
nicht gestellt werden. Dagegen ist dies in der Zwischenzeit und bis zum
Schluß der zweiten Beratung,
welche sich mit den einzelnen
Artikeln befaßt, zulässig. Ein in der zweiten
Lesung bedarf keiner Unterstützung. Kommt es
zur dritten Beratung, so bedürfen
Verbesserungsanträge der Unterstützung von 30 Mitgliedern des
Reichstags.
Anträge aus
der Mitte des letztern, welche keine
Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur einer einmaligen Beratung
und
Abstimmung. Amendements
zu derartigen
Anträgen müssen ebenfalls von 30 Mitgliedern unterstützt und mit unterschrieben
sein.
Vgl. Geschäftsordnung des deutschen Reichstags, § 18 ff., 23, 49 und 50.