Altfürstliche
Häuser, zur Zeit des alten
Deutschen
Reichs diejenigen Fürstenhäuser
, welche schon auf dem deutschen
Reichstag von 1582 Sitz und
Virilstimme hatten. Seit 1582 setzten es nämlich die alten fürstlichen
Häuser durch, daß, wenn
auch der
Kaiser das
Recht der
Standeserhöhung behielt, doch die bloße Erteilung der fürstlichen
Würde noch
nicht das
Recht zur
Führung einer
Virilstimme auf dem
Reichstag gab, daß vielmehr dies
Recht von der
Genehmigung der dabei interessierten
Stände abhängig wurde. So ist der Unterschied zwischen alten und neuen
Fürsten entstanden; zu erstern gehörten die
Erzherzöge
von
Österreich,
[* 3] die
Pfalzgrafen bei
Rhein, die
Herzöge von
Sachsen,
[* 4] die
Markgrafen von
Brandenburg
[* 5] (nicht
aber die
Fürsten von
Hohenzollern),
[* 6] die
Herzöge von
Braunschweig
[* 7] und von
Württemberg, die
Landgrafen von
Hessen,
[* 8] die
Markgrafen
von
Baden,
[* 9] die
Herzöge von
Mecklenburg
[* 10] und von
Holstein, die
Fürsten von
Anhalt;
[* 11] auch die
Fürsten von
Liane wurden dazu gerechnet,
obwohl sie erst 1592 gefürstet wurden.
Auf der Grenze zwischen alten und neuen Fürsten stehen die Herzöge von Arenberg, welche zwar die herzogliche Würde erst nach 1582, die fürstliche aber schon 1576 erhalten haben. Unter den neufürstlichen Häusern unterschied man wieder zwischen solchen, die Sitz und Stimme auf den Reichstagen hatten, wie Hohenzollern, Lobkowitz, Salm, Dietrichstein, Nassau, Auersperg, Fürstenberg, Schwarzenberg, Liechtenstein, [* 12] Thurn und Taxis und Schwarzburg, [* 13] und solchen, die nicht im Fürstenkollegium saßen, wie Waldeck [* 14] und Reuß. [* 15]