Altertum
(lat. antiquitas), im allgemeinen derjenige Zeitraum der
Geschichte, der von den Anfängen glaubwürdiger Überlieferung bis zum
Sturz des Weströmischen
Reichs (476 n. Chr.) reicht,
im engern
Sinn der Zeitraum, der die Geschichte der
Römer
[* 2] und Griechen umfaßt, das sog. klassische Altertum
, dessen
Träger
[* 3] man
auch vorzugsweise die Alten nennt und dessen hervorstechende Charakterzüge man als antik (s. d.)
dem Mittelalterlichen wie dem Modernen gegenüberstellt.
Wie in der Weltgeschichte überhaupt, so unterscheidet man auch in der Geschichte eines jeden einzelnen Kulturvolks, wenn
es nicht bloß dem Altertum
angehört, eine frühere und eine spätere Entwicklungsstufe, ein und eine neuere Zeit.
Das (in Wirklichkeit das Jugendleben) eines
Volks begreift dann dessen Geschichte und Zustände von dem
ersten geschichtlichen Bekanntwerden bis zum Eintritt eines Epoche machenden Ereignisses, wodurch ein völliger Umschwung
im geistigen und sittlichen Leben dcs
Volks sich vollzieht.
Unter Altertümern oder Antiquitäten im besondern Sinne versteht man einesteils die Überreste der technischen Thätigkeit eines alten Volks und zwar in ziemlich weitem Sinne, so daß auch Baudenkmäler, Kunstwerke, Münzen, [* 4] geschnittene Steine und allerlei Gerätschaften darunter begriffen werden, andernteils die Einrichtungen und Gebräuche im ganzen öffentlichen und häuslichen Leben der Völker des und in mancher Hinsicht auch des Mittelalters. Die Altertümer im erstern Sinne sind Gegenstand der Archäologie (s. d.), die Altertümer in letzterm Sinne zerfallen in mehrere Abteilungen.
Die Staatsaltertümer umfaßten ursprünglich nur die Darstellung der Verfassungen der Griechen und Römer, häufig ohne innern Zusammenhang und histor. Verknüpfung. Durch Theodor Mommsen wurden die röm. Staatsaltertümer zu einem röm. Staatsrecht umgeschaffen, welches die röm. Staatseinrichtungen in einem vollständigen System zusammenfaßt. Die Rechts- und Kriegsaltertümer haben sich infolgedessen auch bereits von den Staatsaltertümern abgetrennt und werden als nicht direkt auf die Verfassung der Staaten bezüglich getrennt dargestellt.
Die Sakralaltertümer behandeln den Kultus im Gegensatz zu dem eigentlichen Lehrinhalte der alten Religionen, die Privataltertümer die Lebensweise des Menschen im A., seine Wohnung, Kleidung, Nahrung, Tracht, Erziehung, seinen Verkehr, seine geselligen Beziehungen, sein Familienleben u. a., und beginnen erst in unsern Tagen sich zu einer wirklichen wissenschaftlichen Disciplin zu erheben. (S. Römische Altertümer [* 5] und Griechische Altertümer.) Über die biblischen Altertümer s. Biblische Altertumskunde, über die deutschen Altertümer s. Germanisches Altertum.