Altersrente
wird auf Grund des am in Kraft getretenen Deutschen Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom (Reichsgesetzblatt S. 97) denjenigen Personen der arbeitenden Bevölkerung gewährt, welche nach diesem Gesetz versichert sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf (§. 9, Abs. 4), während die Invalidenrente (s.d.) ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt wird, sobald Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes (§. 9) nachgewiesen wird.
Die Altersrente fällt fort, wenn Invalidenrente gewährt wird (§. 29, Abs. 2). Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente sind 1) der Nachweis des vorgeschriebenen Lebensalters;
2) die Zurücklegung einer Wartezeit (s. d.) von 30 Beitragsjahren zu 47 Beitragswochen, also von 1410 Beitragswochen (§. 16); Zeiten einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit sowie Zeiten militär. Dienstleistungen werden in diesen Zeitraum eingerechnet, ohne daß Beiträge für dieselben zu entrichten sind (§. 17); für ein Kalenderjahr dürfen nicht mehr als 52 Wochenbeiträge in Anrechnung gebracht werden (§. 117, Abs. 2). Während der ersten 30 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Dauer der Wartezeit gekürzt; sie wird nämlich für Personen, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, um so viele Beitragsjahre und überschießende Beitragswochen vermindert, als deren Lebensalter am das vollendete 40. Lebensjahr überstiegen hat (Gesetz vom Reichsgesetzblatt S. 337); jedoch gilt dies nur dann, wenn die betreffenden Personen vor Inkrafttreten des Gesetzes in den unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren nachweislich Lohnarbeiten, welche auf Grund des Gesetzes die Versicherungspflicht bedingen würden, verrichtet haben (§. 157);
3) daß derjenige, welcher den Anspruch auf Altersrente erhebt, bei dem Eintritt in die Versicherung, während der Übergangszeit auch in den 3 Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes, nicht bereits in seiner Erwerbsfähigkeit so beschränkt war, daß er dauernd außer stande war, durch Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für seinen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns zu verdienen (§. 4, Abs. 2); 4) daß in die Wartezeit von 1410 Beitragswochen nicht ein Zeitraum von 4 Kalenderjahren fällt, in welchen weniger als insgesamt 47 Beiträge entrichtet sind (§. 32).
Die Höhe der Altersrente, welche sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge richtet, beträgt einschließlich des Reichszuschusses von 50 M. jährlich in Lohnklasse (s. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz) I 106,40 M., in Lohnklasse II 134,60 M., in Lohnklasse III 162,80 M., in Lohnklasse IV 191 M. Die Steigerungssätze betragen in den entsprechenden Lohnklassen 4, 6, 8, 10 Pfennige für jede Beitragswoche. Hat der Versicherte verschiedenen Lohnklassen angehört, so werden die 1410 Beitragswochen in Anrechnung gebracht, in denen die höchsten Beiträge entrichtet sind (§. 26, Abs. 2). Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Durchschnittslohn, welcher nachweislich in den unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren bezogen worden ist, mit berücksichtigt werden; vom 11. bis 30. Jahre dagegen werden die Altersrente ausschließlich nach den Steigerungssätzen der für die ersten 10 Jahre in Betracht kommenden Lohnklassen berechnet (§. 159). (S. Altersversorgung.)