(franz.), die entscheidende
Wahl zwischen zwei
Dingen, wo es heißt: entweder- oder. Im
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Börsengeschäft ist Alternativ die Geschäfts- oder Schlußform, bei der es dem einen Interessenten freisteht, Lieferung oder
Differenzvergütung zu fordern.
(lat.), Wahl zwischen zwei allein möglichen Fällen. - Die alternativeObligation ist
ein Rechtsverhältnis in Schuldsachen. Diese sind bisweilen so begründet, daß der Schuldner einen oder den andern Gegenstand
leisten soll, z. B. Naturalien oder Geld; oder daß der Gläubiger das eine oder das andere fordern kann, z. B. Erfüllung vom
säumigen Käufer oder Schadenersatz. Die alternativeObligation kann durch Vertrag, durch letztwillige Verfügung
oder durch das Gesetz gegeben sein. Im Zweifel hat der Schuldner die Wahl, er wählt unabänderlich mit der Leistung; hat
der Gläubiger die Wahl, so wählt er unabänderlich mit der Klageerhebung, bisweilen mit der Erklärung, was er haben will.
Die Wahl kann auch einem Dritten überlasten sein, welcher dann mit der Erklärung die Wahl ausübt.