Alternative
(lat.),
Wahl zwischen zwei allein möglichen Fällen. - Die alternative
Obligation ist
ein Rechtsverhältnis in Schuldsachen. Diese sind bisweilen so begründet, daß der Schuldner einen oder den andern Gegenstand
leisten soll, z. B.
Naturalien oder
Geld; oder daß der
Gläubiger das eine oder das andere fordern kann, z. B.
Erfüllung vom
säumigen
Käufer oder
Schadenersatz. Die alternative
Obligation kann durch
Vertrag, durch letztwillige
Verfügung
oder durch das Gesetz gegeben sein. Im Zweifel hat der Schuldner die
Wahl, er wählt unabänderlich mit der Leistung; hat
der
Gläubiger die
Wahl, so wählt er unabänderlich mit der Klageerhebung, bisweilen mit der Erklärung, was
er haben will.
Die
Wahl kann auch einem Dritten überlasten sein, welcher dann mit der Erklärung die
Wahl ausübt.