Alluvion
(lat.), Anspülung, Anschwemmung;
Alluvion
srecht, das
Recht des Eigentümers eines
Grundstücks, das daran
allmählich angespülte Land (alluvio) zu erwerben.
Dasselbe gehört zu dem Eigentumserwerb durch Accession (s. d.).
Alluvion
315 Wörter, 2'326 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Alluvion
(lat.), Anspülung, Anschwemmung;
Alluvion
srecht, das
Recht des Eigentümers eines
Grundstücks, das daran
allmählich angespülte Land (alluvio) zu erwerben.
Dasselbe gehört zu dem Eigentumserwerb durch Accession (s. d.).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Alluvion
(lat.), Anländung (frz. lais). Wird durch Anschwemmung oder infolge dauernden Sinkens des Wasserstandes der früher wasserbedeckte Boden eines öffentlichen Gewässers nach dem Ufer zu dergestalt erhöht, daß die Wasserbedeckung zurücktritt, taucht ein Teil des Flußbettes über den Wasserspiegel auf oder wird das ganze Flußbett trockengelegt, so lebt nach dem röm. Rechte (s. Wasserrecht) das Eigentum der Anlieger, welches durch die Wasserbedeckung gleichsam im öffentlichen Interesse enteignet war, wieder auf.
Das Preuß. Landrecht stimmt wohl im wesentlichen hiermit überein (I, 9, §§. 225 fg.), doch fallen Inseln und verlassene Flußbetten den Anliegern nicht von selbst zu, sondern es werden denselben nur eigentümlich gestaltete Occupationsrechte und Vorrechte auf die Erwerbung zugestanden. Nach Code civil Art. 563 sollen die durch Bildung des neuen Flußbettes beeinträchtigten bisherigen Eigentümer mit dem alten, vom Fluß verlassenen Bette entschädigt werden.
Inseln im öffentlichen Flusse gehören dem Staat (Art. 560). Das bayr. Wassergesetz vom gesteht
nur die Alluvion
im engern Sinne, die Erstreckung des Ufers, nicht aber künstliche Verlandungen, Inseln und verlassene Flußbetten
den Anliegern zu. Viele kleinere Staaten beschränken den Erwerb der Anlieger in ähnlicher Weise (Weimar,
[* 3] Sondershausen,
[* 4] Meiningen).
[* 5] In Oldenburg
[* 6] werden (abgesehen von den schiffbaren Gewässern) alle Wasseranlagen ebenso wie die Landstraßen
als im festbegrenzten Eigentume des Staates stehend angesehen. - Die Landseen sind regelmäßig Privateigentum (Preuß. Landr.
I, 9, §. 176, nach diesem, soweit sie nicht mit einem ein- und ausfließenden öffentlichen Strom eine Einheit bilden, Bayr.
Wassergesetz Art. 7). Soweit Landseen im öffentlichen Eigentum stehen, werden sie nicht anders behandelt
als öffentliche Plätze, also findet kein Erwerb durch Alluvion
statt. - Das durch Zurücktreten des Meers an der Nordseeküste
entstehende «Vorland» kann die Regierung in Oldenburg, Holstein und Bremen
[* 7] bedeichen lassen, um es zu benutzen. (S. auch Avulsion.)