Allodium
(Alodium, Allod, mittellat., vom altdeutschen Ot, »Gut«, und All, »alles«),
ursprünglich ein Gemein- oder Volksgut, d. h. ein Gut, welches von der gesamten Volksgemeinschaft dem einzelnen Bürger übergeben worden ist. Auf diese Erklärung führen auch die andern Ableitungen (von »an« und »Lot« oder Los, Anlos etc.) sowie der Name Volkslos, unter welchem das Allodium häufig erwähnt wird. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Männer. Die Anführer oder Könige bekamen größere, die übrigen Freien kleinere Anteile, welche ursprünglich gleich groß waren, Huben, gewöhnlich Mansus (Mannsgut, Mannslos) hießen und mit den Besitzungen der Großen die materielle Grundlage des Staats und Volksvereins bildeten.
Hieraus ergibt sich von selbst der wesentliche Charakter des Allodialeigentums. Dasselbe ist ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum, und der Besitzer als solcher ist unmittelbarer Staats- und Reichsbürger; er ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte und hat teil an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten. Die Rechte des Allodialgrundeigentümers bestanden namentlich in der Befreiung von allen Privatdiensten, Lasten und Beschränkungen, wie sie bei Lehnsgütern stattfanden.
Auch hatte er auf seinem Allodium freie Jagd und Fischerei. Sehr wichtig war ferner das Recht, frei über das Allodium verfügen und dasselbe vererben zu können, allerdings unter gewissen Beschränkungen zu gunsten der Familienerben. Alles dieses zusammen bildete die Allodialfreiheit. Diese Freiheit erhielt sich am vollkommensten bei den adligen Allodialgütern. Nach ihr heißt das Allodium auch Freigut. Diejenigen, welche dergleichen noch besaßen, nannten sich später häufig Freiherren.
Bei diesen Freigütern ist wieder zu unterscheiden zwischen den Eigengütern oder Errungenschaftsgütern (bona adquisita), welche ganz selbständig, ohne alle Rücksicht auf Familienverbindung erworben und veräußert werden, und zwischen Erbgütern, Stammgütern oder Familienfideikommissen (bona aviatica), welche zwar nicht im Lehnsverband begriffen sind, doch aber im beschränkten Eigentum sich befinden, indem sie zu Erhaltung des Glanzes und Ansehens der Familie unveräußerlich sind und in der Regel nur im Mannesstamm vererben. Zu bemerken ist aber, daß mit der Ausbreitung des Feudalsystems die meisten Allodialrechte erloschen und fast nur in Beziehung auf die Verfügung und Vererbung der alte Unterschied zwischen Allodium und Lehnsgut noch beobachtet wurde. In diesem Sinn bezeichnet Allod oder »freies Eigen« jedes dem Lehnsverband oder gutsherrlichen und ähnlichen Lasten entzogene Grundstück.
Während aber der mittelalterliche Lehnsstaat mit dem altdeutschen Allodialsystem einen nahezu radikalen Bruch herbeiführte, ist die moderne Rechtsanschauung dem Lehnswesen vollständig abgewendet, und die Verwandlung des nutzbaren Eigentums in volles Eigentum ist in diesem Jahrhundert im Weg der Ablösung (s. d.) fast allenthalben durchgeführt worden. Die Lehnsgüter sind »allodifiziert« und das nutzbare Eigentum des Lehnsmanns im Weg der Allodifikation zu vollem Eigentum geworden.