Allodium
(Alodium, Allod, mittellat., vom altdeutschen Ot, »Gut«, und All, »alles«),
ursprünglich
ein
Gemein- oder Volksgut, d. h. ein
Gut, welches von der gesamten Volksgemeinschaft dem einzelnen
Bürger übergeben worden
ist. Auf diese
Erklärung führen auch die andern
Ableitungen (von »an« und
»Lot« oder
Los, Anlos etc.) sowie der
Name
Volkslos,
unter welchem das Allodium
häufig erwähnt wird. Die germanischen
Völker verteilten oder verlosten
Grund und
Boden der von ihnen eroberten und in
Besitz genommenen
Länder unter ihre freien
Männer. Die Anführer oder
Könige bekamen größere,
die übrigen
Freien kleinere
Anteile, welche ursprünglich gleich groß waren,
Huben, gewöhnlich
Mansus (Mannsgut, Mannslos)
hießen und mit den Besitzungen der
Großen die materielle Grundlage des
Staats und Volksvereins bildeten.
Hieraus ergibt sich von selbst der wesentliche Charakter des Allodialeigentums. Dasselbe ist ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum, und der Besitzer als solcher ist unmittelbarer Staats- und Reichsbürger; er ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte und hat teil an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten. Die Rechte des Allodialgrundeigentümers bestanden namentlich in der Befreiung von allen Privatdiensten, Lasten und Beschränkungen, wie sie bei Lehnsgütern stattfanden.
Auch hatte er auf seinem Allodium
freie
Jagd und
Fischerei.
[* 2] Sehr wichtig war ferner das
Recht, frei über das
Allodium
verfügen und dasselbe vererben zu können, allerdings unter gewissen Beschränkungen zu gunsten der Familienerben.
Alles dieses zusammen bildete die Allodialfreiheit. Diese
Freiheit erhielt sich am vollkommensten bei den adligen Allodialgütern.
Nach ihr heißt das Allodium
auch
Freigut. Diejenigen,
welche dergleichen noch besaßen, nannten sich später
häufig
Freiherren.
Bei diesen Freigütern ist wieder zu unterscheiden zwischen den Eigengütern oder Errungenschaftsgütern (bona adquisita),
welche ganz selbständig, ohne alle Rücksicht auf Familienverbindung erworben und veräußert werden, und zwischen
Erbgütern,
Stammgütern oder
Familienfideikommissen (bona aviatica), welche zwar nicht im Lehnsverband begriffen sind, doch aber im beschränkten
Eigentum sich befinden, indem sie zu
Erhaltung des
Glanzes und Ansehens der
Familie unveräußerlich sind und in der
Regel nur
im Mannesstamm vererben. Zu bemerken ist aber, daß mit der Ausbreitung des Feudalsystems die meisten Allodialrechte erloschen
und fast nur in Beziehung auf die
Verfügung und
Vererbung der alte Unterschied zwischen Allodium
und Lehnsgut
noch beobachtet wurde. In diesem
Sinn bezeichnet
Allod oder »freies Eigen« jedes dem Lehnsverband oder gutsherrlichen
und ähnlichen
Lasten entzogene
Grundstück.
Während aber der mittelalterliche Lehnsstaat mit dem altdeutschen Allodialsystem einen nahezu radikalen Bruch herbeiführte, ist die moderne Rechtsanschauung dem Lehnswesen vollständig abgewendet, und die Verwandlung des nutzbaren Eigentums in volles Eigentum ist in diesem Jahrhundert im Weg der Ablösung (s. d.) fast allenthalben durchgeführt worden. Die Lehnsgüter sind »allodifiziert« und das nutzbare Eigentum des Lehnsmanns im Weg der Allodifikation zu vollem Eigentum geworden.