derjenige Fall der sogen. Lehnsappropriation (Übergang der Rechte des Lehnsherrn auf den Vasallen),
bei welchem der Lehnsherr dem Vasallen das Lehnsgut zum vollen Eigentum überträgt.
Die moderne Gesetzgebung hat die der Lehen
auch gegen den Willen des Lehnsherrn fast allenthalben durchgeführt durch Verwandlung des nutzbaren Eigentums des Vasallen in
volles Eigentum (s. Lehnswesen).
Aufhebung der lehnsrechtlichen Beschränkung, so daß freies Eigentum (Allod) entsteht,
kann durch Rechtsgeschäft nur unter Beiziehung aller Lehnsbeteiligten (der Agnaten, der Eventualbelehnten u. s. w.) geschehen;
soweit die Zustimmung fehlt, bleibt zwar der Lehnsverband beseitigt, aber die Rechte der Agnaten u. s. w. bestehen in Form
fideikommissarischer Successionsrechte fort.
Über Allodifikation kraft Gesetzes s. Lehnswesen.