Allōd,
s.
Allodium. Allod
ialität, die
Eigenschaft eines Allods;
das Freisein von Lehnspflichten;
Allodiat
,
Besitzer
eines Allods.
Allod
161 Wörter, 1'245 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s.
Allodium. Allod
ialität, die
Eigenschaft eines Allods;
das Freisein von Lehnspflichten;
Allodiat
,
Besitzer
eines Allods.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Allod
(altdeutsch, «ganz Eigentum»). Die Bezeichnung als (in den
deutschen Rechtsbüchern wird der Ausdruck «Eigen» gebraucht) verneint die Eigenschaft eines Gegenstandes,
vornehmlich eines Grundstückes, als Lehn, mithin einer gewissen Beschränkung des Eigentums. Auch die Freiheit bäuerlichen
Vermögens (Gutsinventar, Hofwehr, Beschlag) vom gutsherrlichen Verbande wird durch den Ausdruck Allod
(Allodium cum villa non
conjunctum) bezeichnet. Die allod
ialen Bestandteile des Nachlasses des Vasallen heißen das Erbe. Rechte
der Erben, des Lehnsherrn, des Eventualbelehnten, der Konkursgläubiger, welche nur das eine oder das andere Vermögen treffen,
führen zu der Sonderung des Lehns vom Erbe, welche sich übrigens auch auf die Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht
man unter den Allodialgütern (Privatgütern)
¶
die im Eigentum der regierenden Familie stehende Gütermasse, welche derselben verbleibt, wenn z. B. beim Aussterben des Mannsstammes eine andere Linie an die Regierung kommt, im Gegensatz zu den Staatsgütern und den beim Lande verbleibenden Gütern. (s. auch Allodifikation.)