Allmande
(Allmende [nach einigen von
»Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend],
Allmendgut, wohl auch Gemeingut,
Gemeinheit genannt), der Teil des
Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar
im
Interesse der ganzen
Gemeinde zur Bestreitung der
Ausgaben derselben verwandt wird, sondern einzelnen Gemeindemitgliedern
zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die Allmande
besteht meist in unbeweglichem
Gut,
Wald und
Wiese (das
Wort
»Alm« kommt
wohl davon her), und
wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten
(der sogen.
Realgemeinde oder
Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern
Fall benutzt sie entweder die ganze
Gemeinde ungeteilt, oder
sie wird alljährlich nach
Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher
Autorität verwaltet, und nur der
Ertrag
wird verteilt. Im letztern
Fall bleibt die Allmande
zwar
Eigentum der
Korporation, jedoch mit der Besonderheit,
daß ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter
Güter
(Bauernhöfe, Hofgüter, im
Gegensatz zu den bloßen
Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten,
Waren,
Gewalten) sind in der
Regel als Zubehörungen der betreffenden
Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden
hängen mit den Verhältnissen
der alten
Markgenossenschaften zusammen, welche an
Wald und
Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz
bedingtes
Miteigentum zu ideellen Teilen kannten. In neuerer Zeit hat das
Interesse für
Hebung
[* 2] des
Landbaues vielfach eine
Teilung der
Allmanden
herbeigeführt, welche juristisch nichts andres ist als völlige
Veräußerung des
Eigentums
der
Korporation an die Gemeindeglieder.
Neuere
Gesetzgebungen enthalten in dieser Beziehung vielfache die
Teilung erleichternde Bestimmungen; auch wurden in verschiedenen
Staaten besondere Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen. Das ursprüngliche Rechtsinstitut der Allmande
hat sich
daher nur noch sehr vereinzelt erhalten, während in den meisten
Fällen die in das
Eigentum der Einzelberechtigten
oder der politischen
Gemeinde oder in dasjenige einer besondern
Nutzungsgemeinde
(Real-, Nachbar-,
Alt-, Markgemeinde) übergegangen
ist.
Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868-73, 2 Bde.);
v.
Miaskowski, Die schweizerische Allmande
(Leipz. 1879).