Allgemeine Wehrpflicht
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Allgemeine
Wehrpflicht,
die gesetzliche Verpflichtung zum Kriegsdienst, beginnt in Deutschland [* 3] als Landsturmpflicht mit dem 17. und dauert bis zum 45. Lebensjahr. Sie wird mit dem 20. Lebensjahr zur ¶
Militärpflicht, d. h. zur Pflicht, sich der Aushebung zu unterwerfen (die Meldepflicht bedingt die Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle,
die Gestellungspflicht das Erscheinen vor den Ersatzbehörden). Bei dem zum Dienst Ausgehobenen wird die Wehrpflicht
zur Dienstpflicht,
d. h. zur Pflicht, in das stehende Heer einzutreten, oder zur Ersatzreservepflicht: Dienst in der Ersatzreserve;
die Landwehr- oder Landsturmpflicht zum Dienst in der Landwehr oder dem Landsturm. In mehreren Staaten zahlen wegen körperlicher Gebrechen nicht dienstpflichtige, aber doch erwerbsfähige Leute eine Wehrsteuer (s. d.).
Die Wehrpflicht
hat unter mancherlei Formen
bei den verschiedenen Völkern seit dem Altertum bestanden (vgl. Jähns, Heeresverfassungen und Völkerleben, Berl. 1885).
Die allgemeine
Wehrpflicht
im heutigen Sinn wurde zuerst in Preußen
[* 5] durch Gesetz vom eingeführt, wenn
auch in Frankreich nach der Revolution bis zur Restauration ähnliche Einrichtungen, aber häufigen Wechseln unterworfen, bestanden
haben. Seit 1870/71 fehlt sie nur noch in England, Belgien
[* 6] und den Niederlanden. Vgl. Heer.